OFD Erfurt, Verfügung v. 18.7.2002, S 3900 A - 04 - L 215/S 4600 A - 15 - L 244
Bezug: OFD Erfurt vom 9.1.1997, S 3900 A – 04 – St 213/S 4600 A – 15 – St 211
MERKBLATT
über die Mitwirkungspflichten der Veranlagungsstellen einschließlich KSt-Bezirke, der Prüfungsdienste und anderen Dienststellen in Erbschaft-/Schenkungsteuerfällen, Grunderwerbsteuerfällen, Versicherung- und Feuerschutzsteuerfällen Erbschaft-/Schenkungsteuer
Den Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen sind einerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften und andererseits aufgrund von Kontrollmitteilungen bedeutsame Vorgänge anzuzeigen.
Anzeigepflichten zur Erbschaft-/Schenkungsteuer bestehen nach:
- § 33 ErbStG für Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen sowie nach
- § 34 ErbStG für Gerichte, Behörden, Beamte und Notare in dort näher bezeichneten Fällen.
Ergänzend verweise ich in diesem Zusammenhang auf die Regelungen in den §§ 1 – 10 ErbStDV.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von bedeutsamen Vorgängen, die mangels einer gesetzlichen Regelung nicht anzuzeigen sind bzw. nicht immer angezeigt werden. In diesen Fällen sind die Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen auf die Unterstützung anderer Dienststellen, insbesondere der Veranlagungsstellen (einschl. der KSt-Bezirke) und der Prüfungsdienste, angewiesen.
Eine zutreffende Besteuerung hängt daher entscheidend davon ab, dass einschlägige Erkenntnisse, die im Besteuerungsverfahren der o.a. Stellen gewonnen werden, verlässlich den Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen weitergegeben werden.
Der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle sind die nachfolgenden Fälle mitzuteilen:
(siehe auch ErbSt-Kartei, Karte 1 der Verwaltungsanweisungen, Tz. 1.3.1)
1. Alle ganz oder teilweise bekannt gewordenen unentgeltlichen Vermögensübergänge unter Lebenden (freigebige Zuwendungen und Zweckzuwendungen) mit Ausnahme derjenigen, die von einem inländischen Gericht oder Notar beurkundet worden sind § 34 ErbStG).
Darunter fallen z.B.
- Geldschenkungen,
- die Übertragung von Bank- und Bausparguthaben sowie Wertpapieren,
- die Zuwendung zwischen Ehegatten (insbesondere in den Fällen der gemeinschaftlichen Verfügungsmöglichkeit über Bankkonten und -depots)
- der Verzicht auf Darlehens- und andere Forderungen,
- die Gewährung von zinslosen bzw. niedrig verzinslichen Darlehen,
- der Verzicht auf wiederkehrende Leistungen,
- die Gewährung von wiederkehrenden Leistungen, der keine Gegenleistung gegenüber steht,
- unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Nutzungsüberlassungen,
- Finanzierungshilfen bei der Bebauung eines Grundstücks oder beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (mittelbare Grundstücksschenkung),
- Finanzierungshilfen bei einer Betriebsgründung,
- die Einräumung bzw. Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer stillen Beteiligung zu Lasten des Kapital- oder Darlehenskontos eines anderen Gesellschafters oder des bisherigen Einzelunternehmers oder mit Hilfe schenkweise zur Verfügung gestellter privater oder sonstiger Mittel einer anderen Person,
Vereinbarungen über die Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung an einer Personengesellschaft unter Angabe des Gewinnübermaßes § 7 Abs. 6 ErbStG).
Eine Gewinnbeteiligung ist überhöht, wenn sie der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder sie einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde. Ob eine solche überhöhte Gewinnbeteiligung vorliegt, ist bei der Schenkungsteuer nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie bei den Ertragsteuern (vgl.R 138a EStR,R 21 ErbStR 1999).
Die Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn die Gewinnbeteiligung ertragsteuerlich nicht anerkannt wird, denn zivilrechtlich kann sie gleichwohl vollzogen und damit schenkungsteuerlich relevant sein,
- der bei einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten oder durch Tod erfolgende Übergang seines Gesellschaftsanteils (Teilanteils) auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, wenn der Abfindungsanspruch des Ausscheidenden niedriger ist als der Steuerwert seiner Beteiligung § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG – in Erbfällen analog § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG),
- die bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter, wenn beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten oder durch Tod der Geschäftsanteil des Gesellschafters aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingezogen wird und der Abfindungsanspruch des Ausscheidenden niedriger ist als der Steuerwert seiner Beteiligung § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG – in Erbfällen analog § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ErbStG),
- Zuwendungen von Sponsoren und Mäzenen an Einzelpersonen bzw. Institutionen, soweit diesen Leistungen keine Gegenleistungen gegenüberstehen oder das Verhältnis von Gegenleistung zum Wert der Zuwendung nicht als angemessen anzusehen ist (H 14 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien vom 21.12.1998, BStBl 1998 I S. 1529).