Zeitnahe Durchführung und Beschleunigung der Außenprüfung: Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs besteht das übergeordnete Ziel der Neuregelungen für den Bereich Außenprüfung in der zeitnäheren Durchführung und allgemeinen Beschleunigung der Außenprüfung. Die Entwurfsbegründung nimmt hierbei auf die Regelung zur zeitnahen Betriebsprüfung in § 4a BpO[3] Bezug, merkt aber zugleich an, dass durch diese Regelung in der Betriebsprüfungspraxis noch keine wesentliche und bundeseinheitliche Beschleunigung erreicht worden sei. Die Entwurfsbegründung erkennt außerdem an, dass der in der Praxis teilweise lange Zeitraum zwischen Prüfungsbeginn und dem Abschluss einer Außenprüfung für die Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung darstellen kann. Die Reform der verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen der Außenprüfung soll diesen Interessen ebenso Rechnung tragen, wie auf Seiten des Fiskus Bürokratiekosten gemindert und etwaige Steuernachforderungen zeitnäher verwirklicht werden können sollen.

Erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen, Benennung von Prüfungsschwerpunkten durch die Außenprüfer: Die Neuregelungen sollen nach der Entwurfsbegründung dazu führen, dass Außenprüfungen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. Die Entwurfsbegründung betont, dass dabei die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen im Vordergrund stehen und Außenprüfer und Steuerpflichtige gleichermaßen in die Pflicht genommen werden sollen. Dieser Kooperationsgedanke soll insb. darin zum Ausdruck kommen, dass von den Steuerpflichtigen erweiterte Mitwirkungspflichten gefordert werden, während die die Außenprüfer Prüfungsschwerpunkte benennen und Zwischengespräche führen sollen. Die neuen Mitwirkungspflichten sollen außerdem dem Verifikationsgebot Rechnung tragen.

[3] Vgl. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung – (BpO 2000) v. 20.7.2011, BStBl. I 2011, 710.

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