Im Hinblick auf die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen ist zwischen der generellen Begünstigungsfähigkeit (vgl. § 13b Abs. 1 Satz 1 ErbStG: "Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören [...]") und der konkreten Begünstigung (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG: "Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit [...]") zu unterscheiden. Nur wenn in einem ersten Schritt begünstigungsfähige Einheiten vorliegen, stellt sich in einem folgenden zweiten Schritt überhaupt erst die Frage, in welchem Umfang das übertragene Vermögen tatsächlich begünstigt ist oder mit anderen Worten: Zunächst muss das Vorliegen von begünstigungsfähigem Vermögen sichergestellt sein, bevor die Höhe des Verwaltungsvermögens erbschaft- und schenkungsteuerlich überhaupt relevant wird (vgl. dazu Abschn. III. unten).

Zum begünstigungsfähigen Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG zählen

  • Nr. 1: der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  • Nr. 2: inländisches Betriebsvermögen (Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile) und
  • Nr. 3: Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt war.

Begünstigungsfähig ist stets auch entspr. Vermögen, dass in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR (derzeit – zusätzlich zur EU – Norwegen, Island und Liechtenstein) belegen ist.

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