Bei Beteiligungen an Personengesellschaften ist gem. R E 13b.12 Abs. 4 Satz 1 ErbStR 2019 das Verwaltungsvermögen aus dem Gesamthandsvermögen und dem mitübertragenen Sonderbetriebsvermögen (SBV) zu berücksichtigen. Während das Verwaltungsvermögen aus dem Gesamthandsvermögen dem Gesellschafter grundsätzlich nach dem Wert der Beteiligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG) der Gesellschaft zuzurechnen ist (R E 13b.12 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2019; vgl. auch gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 11.2.2021 – S 3812b, DStR 2021, 921), ist bei Vorhandensein von SBV das Verwaltungsvermögen mitunternehmerbezogen zu berechnen (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand: 63. EL 2/2022, § 13b Rz. 334). Dies gilt entspr. für junges Verwaltungsvermögen (R E 13b.27 Satz 4 Halbs. 2 ErbStR 2019).
Da für die Entscheidung, ob Verwaltungsvermögen vorliegt, die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgebend sind (R E 13b.12 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019), könnte es sich zur Optimierung der Verwaltungsvermögensquote anbieten, Gegenstände des Verwaltungsvermögens in das SBV des Mitunternehmers zu übertragen. Sofern das SBV dann gar nicht oder nur in einem unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis vertretbaren Umfang mitübertragen wird, kann dann die Zurechnung dieses dem Grunde nach schädlichen Vermögens beeinflusst werden (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand: 63. EL 2/2022, § 13b Rz. 416).
Beraterhinweis Zur Vermeidung einer Entnahme des SBV ist allerdings darauf zu achten, dass i.R.d. anschließenden Schenkung ein geringfügiger Anteil (z.B. i.H.v. 1 %) am Gesamthandsvermögen zurückbehalten wird.
Ertragsteuerlich steht es der Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen, falls im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen funktional nicht wesentliches SBV nach § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder übertragen wird (BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 - S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, 1291 Tz. 17 = EStB 2020, 16). Da Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens regelmäßig nicht als funktional wesentlich für die Mitunternehmerschaft anzusehen sind, dürfte die vorstehend angedachte Übertragung von Verwaltungsvermögen aus dem Gesamthandsvermögen in das SBV nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG davon erfasst sein.