Junge Finanzmittel sind definiert als der positive Saldo der eingelegten und der entnommenen Finanzmittel, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG). Anders als beim Verwaltungsvermögen handelt es sich bei den jungen Finanzmitteln allerdings nicht um eine Bestands-, sondern eine Bewegungsgröße, d.h. die Einlagen und Entnahmen werden nicht zeitpunkt-, sondern zeitraumbezogen ermittelt (Korezkij in BeckOK/ErbStG, Stand: 17. Ed. 1.10.2022, § 13b Rz. 286). Einmal festgestellte Finanzmittel-Einlagen führen damit unmittelbar zu einer Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht, sofern diese nicht mit entspr. Entnahmen verrechnet werden können. Es ist insb. keine Schuldenverrechnung möglich wie bei "normalen" Finanzmitteln (§ 13b Abs. 8 ErbStG) und auch der sog. "Schmutzzuschlag" kommt gem. § 13b Abs. 7 ErbStG nicht zur Anwendung.
Beraterhinweis Vor diesem Hintergrund gewinnt der Zwei-Jahres-Zeitraum vor einer beabsichtigten Unternehmensnachfolge erheblich an Bedeutung. Es empfiehlt sich daher, sämtliche Vorgänge der letzten zwei Jahre hinsichtlich einer Relevanz für die Entstehung von jungen Finanzmitteln zu untersuchen oder umgekehrt bereits im Vorfeld durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Entstehung von jungen Finanzmitteln entweder gänzlich vermieden wird oder diese zumindest reduziert werden. Dies gilt insb. im Hinblick auf innerhalb der letzten beiden Jahre durchgeführte Umwandlungs- bzw. Einbringungsvorgänge, da auch diese Maßnahmen zu einer Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln führen können (vgl. gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.10.2022 – S 3812b, BStBl. I 2022, 1517 = ErbStB 2023, 37 [Günther]).
Einige diesbezüglich in Betracht kommende Maßnahmen sollen im Folgenden exemplarisch dargestellt werden.
aa) Darlehen statt Einlagen
Insbesondere in inhabergeführten Unternehmen erfolgt die Finanzierung bzw. Kapitalisierung von Tochtergesellschaften regelmäßig mittels (Geld-)Einlagen. Obwohl diese Einlagen innerhalb eines Unternehmensverbundes und nicht "von außen" erfolgen, führen diese Einlagen der Mutter- in die Tochtergesellschaft zu jungen Finanzmitteln (R E 13b.29 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019).
Es bietet sich zur Vermeidung von jungen Finanzmitteln somit an, zumindest großen Finanzierungsbedarf z.B. einer Tochtergesellschaft – ggf. auch nur temporär – durch Darlehen einer anderen Gruppengesellschaft zu finanzieren, um in der Zwei-Jahres-Durchschnittsbetrachtung die Einlagen zu minimieren.
bb) Einlage von Sachgütern anstelle von Finanzmitteln
Aufgrund der zuvor beschriebenen Saldobetrachtung führt die sofortige Reinvestition zuvor eingelegter Finanzmittel in begünstigtes Vermögen auch nicht dazu, dass diese Einlagen im maßgeblichen Zwei-Jahres-Zeitraum wieder "verschwinden" (der Wert der jungen Finanzmittel ist lediglich begrenzt auf den Wert der Bruttofinanzmittel – vor Abzug der Schulden und des Sockelbetrags –, vgl. R E 13b.23 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2019). Für die Frage, ob (junges) Verwaltungsvermögen vorliegt oder nicht, sind dagegen ausschließlich die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgeblich (R E 13b.12 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019).
Die Einlage von Sachgütern (z.B. einer fremdvermieteten Immobilie) in eine Personengesellschaft und deren anschließende Veräußerung führt somit nicht zur Entstehung von jungen Finanzmitteln (da keine Finanzmittel eingelegt wurden); vgl. Stalleiken in v. Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 13b Rz. 195. Auch die Berücksichtigung jungen Verwaltungsvermögens scheidet – aufgrund der Veräußerung vor dem relevanten Stichtag (§ 9 ErbStG) – aus.