Dem Entschluss des Unternehmers zur Regelung der eigenen Unternehmensnachfolge ist oftmals ein intensiver, emotionaler und in Teilen manchmal auch schmerzhafter Prozess vorausgegangen: Welche Rolle nehme ich selbst nach der Übergabe des Unternehmens ein? Wer ist der geeignete bzw. richtige Nachfolger? Wie hoch ist mein Finanz-/Liquiditätsbedarf nach der Übergabe und wie kann ich diesen anschließend nicht nur adäquat, sondern auch dauerhaft decken? Mit Abschluss dieses Prozesses geht die Arbeit für den steuerlichen Berater jedoch regelmäßig erst richtig los. Denn i.R.d. Erbschaftsteuerreform 2016 ist u.a. das sog. Verwaltungsvermögen noch stärker in den Fokus gerückt, da seitdem – von einer Schuldenverrechnung und dem sog. Schmutzzuschlag abgesehen – grundsätzlich von einer Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht dieses Vermögens auszugehen ist. Die Regelungen zur sog. Verbundvermögensaufstellung führen zudem dazu, dass auch etwaiges Verwaltungsvermögen in Tochtergesellschaften zu berücksichtigen ist. Von besonderer Bedeutung ist ferner der Zwei-Jahres-Zeitraum im Vorfeld der beabsichtigten Schenkung – in diesem Fall gilt das Verwaltungsvermögen gar als "junges" Verwaltungsvermögen, welches stets in voller Höhe erbschaftsteuerpflichtig ist.
Zur Vermeidung von erbschaft- und schenkungsteuerlichen Belastungen im Kontext der geplanten Unternehmensnachfolge ist somit eine tiefgreifende Analyse des Unternehmens erforderlich. Im Rahmen dieses Rechenwerkes, auch als sog. "Verwaltungsvermögenstest" bezeichnet, wird das begünstigungsfähige Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG wertmäßig in begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen (= Verwaltungsvermögen) eingeteilt (Korezkij in BeckOK/ErbStG, Stand: 17. Ed. 1.10.2022, § 13b Rz. 61).
Oftmals ergibt sich leider erst i.R.d. Durchführung des Verwaltungsvermögenstestes, dass eine steuerbegünstigte Übertragung nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Steuerbelastungen möglich ist. Im Rahmen dieses Aufsatzes werden demzufolge zum einen die Voraussetzungen der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungsfähigkeit dargestellt und exemplarisch einige Möglichkeiten herausgearbeitet, wie diese erreicht werden kann (Abschn. II.). Der Schwerpunkt dieses Beitrags liegt allerdings auf dem Verwaltungsvermögen und – daraus folgend – den Möglichkeiten zur Optimierung des begünstigten Vermögens im Vorfeld einer anstehenden bzw. geplanten Unternehmensnachfolge (Abschn. III.).