Hendrik Grosse, StB/Wirtschaftsjurist (LL.B.)[*]

Der unentgeltliche Übergang betrieblichen Vermögens ist nach dem Willen des Gesetzgebers erbschaft- und schenkungsteuerlich grundsätzlich verschonungswürdig (§§ 13a ff. ErbStG). Zur "Rechtfertigung" dieser Steuerbefreiung sind allerdings nicht nur im Nachgang einer steuerbegünstigten Übertragung – Stichwort: Behaltensfrist und Lohnsummentest – einige Spielregeln einzuhalten, sondern bereits im Vorfeld bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So muss zur Erlangung der Steuerbefreiung nicht nur die Begünstigungsfähigkeit (Begünstigung dem Grunde nach) gegeben sein, sondern auch das begünstigte Vermögen (Begünstigung der Höhe nach) im Blick behalten werden. Der vorliegende Beitrag erläutert vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen der Begünstigungsfähigkeit sowie die Anforderungen an das begünstigte Vermögen und zeigt mögliche Handlungsoptionen auf, wie die Höhe des begünstigten Vermögens im Vorfeld einer Unternehmensnachfolge optimiert werden kann.

[*] Hendrik Grosse ist bei RITTERSHAUS Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB am Standort Frankfurt/M. tätig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?