Leitsatz

Die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (2. Alternative) ErbStG vorgesehene Verteilung des Freibetrags "zu gleichen Teilen" ist nicht auf eine Verteilung "nach Köpfen" beschränkt, sondern umschreibt ein Aufteilungsprinzip, das auf die Aufteilung des gesamten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG außer Ansatz zu bleibenden Freibetrags gerichtet ist.

Ein bei der (ersten) Verteilung des Freibetrags "nach Köpfen" nicht verbrauchter Teil des Freibetrags ist zu gleichen Anteilen auf Erwerber zu verteilen, die noch Teile ihres durch § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögens zu versteuern haben.

 

Normenkette

§ 13a Abs. 1 Satz Nr. 1 ErbStG

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb als Alleinerbe eine Kommanditbeteiligung. Jeweils 5 % der Beteiligung mit einem Steuerwert von je 14.600 DM waren seiner Frau und seiner Tochter vermacht. Mangels einer Aufteilungsverfügung durch die Erblasserin teilte das FA den Freibetrag des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG von 500.000 DM in drei Teile von je 166.667 DM mit dem Ergebnis auf, dass der Freibetragsanteil bei den Vermächtnisnehmnern weitgehend verloren ging.

Demgegenüber verlangte der Kläger, ihm den Freibetrag i.H.v. (90 %) 450.000 DM zu gewähren.

 

Entscheidung

Nach erfolgloser Klage gab der BFH der Revision des Klägers statt. Die in § 13a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vorgeschriebene Aufteilung des Freibetrags zu gleichen Teilen hat solange unter den Erbwerbern von noch ausreichendem Betriebsvermögen zu erfolgen, bis der Freibetrag möglichst vollständig verbraucht ist. Die Aufteilung zu gleichen Teilen beschreibt nämlich lediglich ein auf jeder Stufe von ggf. mehreren Stufen zu beachtendes Aufteilungsprinzip.

Dies folgt aus dem Begünstigungszweck der Norm, wonach der verminderten Leistungsfähigkeit der Erwerber von Betriebsvermögen aufgrund dessen Sozialgebundenheit Rechnung getragen werden soll. Dieser Zweck besteht unabhängig davon, ob das Betriebsvermögen einem oder mehreren Erwerbern zufällt. Dem Kläger hätte an sich ein Freibetrag von (500.000 ./. 29.200 = ) 470.800 DM zugestanden; jedoch durfte über seinen Antrag nicht hinausgegangen werden.

 

Hinweis

Der BFH sieht die Regelung über die Verteilung des Freibetrags nach Köpfen als lückenhaft an und schließt diese Lücke gem. dem angenommenen gesetzgeberischen Ziel eines möglichst vollständigen Verbrauchs des Freibetrags auf die Weise, wie sie in den Leitsätzen zum Ausdruck kommt. Darüber, ob die Lücke tatsächlich besteht und ob dem Gesetzgeber tatsächlich unterstellt werden kann, er habe mit der Aufteilung nach Köpfen die weitestgehende Ausnutzung des Freibetrags angestrebt, kann natürlich gestritten werden. Insoweit enthält die Entscheidung trotz kritischer Grundhaltung zu den Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG ein voluntatives Element zugunsten der Steuerpflichtigen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.12.2004, II R 75/01

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