Bei Eingabe des voraussichtlichen Entbindungsdatums Ihrer Arbeitnehmerin in den Rechner erhalten Sie das Beginn- und Enddatum der Mutterschutzfrist sowie der Elternzeit.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht in § 3 MuSchG abgestufte Beschäftigungsverbote während des Mutterschutzes für werdende Mütter sowie nach der Geburt vor: Das generelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG gilt für werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der (prognostizierten) Entbindung unabhängig von einer Gefährdung, es sei denn, dass die Schwangere sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich und jederzeit widerruflich bereit erklärt. Die Frist berechnet sich nach dem Zeugnis des Arztes oder der Hebamme, dem sog. prognostizierten oder errechneten Geburtstermin. Ein solches Zeugnis kann der Arbeitgeber von der werdenden Mutter auf seine Kosten verlangen (§ 15 Abs. 2 MuSchG).
Die nachgeburtliche Schutzfrist beträgt gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG grundsätzlich 8 Wochen. Sie beginnt mit dem Tag nach der tatsächlichen Entbindung und endet 8 Wochen später mit dem Tag, der in der Woche dem Tag der Entbindung entspricht. Am nächsten Tag muss die Arbeit wieder aufgenommen bzw. es kann unmittelbar im Anschluss an den Mutterschutz die Elternzeit angetreten werden.
Wird das Kind früher geboren als am prognostizierten Tag, verkürzt sich die vorgeburtliche Mutterschutzfrist; die nachgeburtliche Mutterschutzfrist verlängert sich um dieselbe Zeitspanne bei jeder vorzeitigen Entbindung (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG). Das Ende der Mutterschutzfrist bleibt daher bei einer vorzeitigen Geburt im Ergebnis unverändert.
Liegt dagegen eine Frühgeburt im Sinne des Mutterschutzgesetzes oder eine Mehrlingsgeburt (gleichzeitige Entbindung von mindestens zwei Kindern) vor, so beträgt die nachgeburtliche Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 MuSchG 12 Wochen ab dem Tag der tatsächlichen Entbindung. Diese Frist verlängert sich ggf. ebenfalls nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 3 MuSchG um die Zeit, um die sich die vorgeburtliche Schutzfrist verkürzt hat.
Achtung: Ob eine Frühgeburt i. S. d. MuSchG vorliegt, beurteilt sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 12.3.1997, 5 AZR 329/96) nicht nach dem Zeitpunkt der Geburt. Eine Frühgeburt liegt – in Abgrenzung zu einer "sonstigen vorzeitigen Geburt" – vielmehr nur dann vor, wenn das Geburtsgewicht des Kindes unter 2.500 Gramm liegt; ebenfalls liegt eine Frühgeburt vor, wenn das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf (sog. medizinische Frühgeburt). Die Feststellung des Geburtsgewichts und eines wesentlichen Mangels an den Reifezeichen obliegt der Hebamme oder dem Arzt; für die Feststellung wesentlich erweiterter Pflegebedürftigkeit nur wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft und für sonstige Zweifelsfälle ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich und maßgebend.
Auch nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung beträgt die Schutzfrist nach der Geburt 12 Wochen, falls eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 MuSchG).
Wird das Kind später geboren als prognostiziert, verlängert sich die vorgeburtliche Mutterschutzfrist tageweise bis zur tatsächlichen Entbindung; die nachgeburtliche Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG verkürzt sich in diesem Fall jedoch nicht. Eine Anrechnung der verlängerten vorgeburtlichen Schutzfrist auf die nachgeburtliche Frist findet also nicht statt.
Beginn und Ende der maximal dreijährigen Elternzeit bestimmen sich nach dem tatsächlichen Geburtstermin. Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in den §§ 15. ff. BEEG geregelt.
Mutterschutzgesetz / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Wann benötige ich diesen Rechner?
Immer dann, wenn eine Arbeitnehmerin schwanger wird, und Sie wissen wollen, wann sie Mutterschutz genießt und wann sie ihre Elternzeit in Anspruch nehmen kann.
Was leistet dieser Rechner?
Er berechnet aus dem errechneten und dem tatsächlichen Geburtstermin die Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit. Dabei kann er die seltenen Fälle von Frühgeburt, Mehrlingsgeburt und die Geburt von Kindern mit Behinderungen berücksichtigen.
Ein Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin teilt Ihnen mit, dass sie schwanger ist und der voraussichtliche Geburtstermin der 15.10. sein wird. Durch den Rechner erfahren Sie, dass der Mutterschutz am 3.9. beginnt und voraussichtlich am 9.12. endet. Anschließend kann eine Elternzeit ab dem 10.12. in Anspruch genommen werden.
Ergänzend hierzu erfahren Sie die wichtigsten gesetzlichen Regelungen unter Hilfe.
Wie gehe ich vor?
- Geben Sie den errechneten Geburtstermin und, falls möglich, den tatsächlichen Geburtstermin ein. Falls es sich um eine Mehrlingsgeburt, eine Frühgeburt oder die Geburt eines Kindes mit Behinderung handelt, machen Sie die entsprechenden Angaben.
- Jetzt können Sie die Fristen für Mutterschutz und Elternzeit berechnen. Bei Bedarf k...