Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert
Leitsatz
Schwarzlohnzahlungen führen nicht nur zur Nachentrichtung von Lohnsteuer etc., sondern auch zur Verpflichtung, Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu leisten. In Bezug auf den vom Arbeitgeber nunmehr übernommenen Arbeitnehmeranteil liegt im Zeitpunkt der Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Hierfür kann der Arbeitgeber eigenständig in Haftung genommen werden.
Sachverhalt
In einem Steuerstrafverfahren wurde festgestellt, dass von 1988 bis 1993 an festangestellte Arbeitnehmer (zusätzlich) unversteuerter - ansonsten steuerpflichtiger - Arbeitslohn ausgezahlt wurde. Auf den ansonsten steuerpflichtigen Arbeitslohn wurden auch keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Im Strafverfahren wurden die hinterzogene Lohnsteuer und die Versicherungsbeiträge einvernehmlich festgestellt. Aufgrund eines Haftungsbescheides, der bestandskräftig wurde, erfolgte eine Nachzahlung von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Sozialversicherungsbeiträge wurden nachträglich in 1996 abgeführt. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung der Jahre 1995 bis 1999 stellte der Prüfer fest, dass die aufgrund des Haftungsbescheides übernommene Lohnsteuer etc. nur von einzelnen Arbeitnehmern zurückgefordert wurde. Wegen der nachentrichteten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung konnten die Arbeitnehmer nicht rückbelastet werden. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die Zahlungen der Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung seien als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten, sofern keine Rückzahlung durch den Arbeitnehmer erfolgte. Im Einspruchsverfahren half das Finanzamt insoweit ab, als dass die fehlende Rückbelastung von Lohnsteuer etc. nicht mehr als geldwerter Vorteil gesehen wurde. Strittig war aber weiterhin die lohnsteuerliche Behandlung der nachentrichteten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.
Entscheidung
Die Nachentrichtung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung kann eigenständig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Dies ist nach dem Urteilsfall dann anzunehmen, wenn sog. Schwarzlohnzahlungen erfolgen. Der Lohnzufluss erfolgt im Zeitpunkt der (Nach-) Zahlung durch den Arbeitgeber. Begründet wird dies damit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in derartigen Fällen eine Beitragslastverschiebung zu Lasten des Arbeitgebers bewusst in Kauf genommen haben. Eine Rückbelastung ist aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht mehr möglich, so dass dieser sog. vorweggenommene Rückbelastungsverzicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen kann.
Hinweis
Die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung kann steuerpflichtiger Arbeitslohn in Fällen der sog. Schwarzlohnzahlung sein. Ungeklärt ist die Frage, wie der Arbeitgeber zu verfahren hat, wenn er eine Haftung hierfür vermeiden will. Bei den Übernahmebeträgen handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der im Lohnsteuerabzugsverfahren abzurechnen ist. Dem Arbeitgeber liegt jedoch keine Lohnsteuerkarte des jeweils begünstigten Arbeitnehmers vor, so dass im Regelfall eine Abrechnung nach der Steuerklasse VI vorzunehmen ist. Bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern reicht der Barlohn nicht zur Deckung der Lohnsteuer etc. aus, da der Arbeitnehmer keine Lohnzahlungen mehr erhält. Somit sollte der Arbeitgeber im Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns eine haftungsbefreiende Anzeige nach Maßgabe von § 38 Abs. 4 Satz 2 EStG beim Betriebsstättenfinanzamt einreichen.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 28.05.2003, 10 K 3017/02