Dr. Manuel Schütt, Rainer Hartmann
6.1 Arbeitsrechtliche Aspekte beim Ausbau des Firmengeländes
Als "Nebeneffekt" des Homeoffice können bei einer nachhaltigen Mobilitäts- und Gebäudemanagementstrategie langfristig Flächen eingespart werden. In einem ersten Schritt können bestimmte Flächen nicht mehr beheizt werden, was gerade im Rahmen der Energiekrise genutzt wurde. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie werden so aber auch langfristig weniger Gebäude benötigt. Dies führt dann auch zur Einführung bzw. zum Ausbau von Desksharing. Zunächst einmal ist die Einführung nicht per se mitbestimmungspflichtig. Die jeweilige Ausgestaltung kann jedoch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen. Insbesondere kommen § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7 BetrVG sowie §§ 90, 99 BetrVG in Betracht. Bei größeren Umstrukturierungen kann eine Beteiligung nach § 111 BetrVG notwendig werden.
Neben der reinen Einsparung von Büroflächen kann auch der Umbau oder Neubau eines Betriebsgeländes die nachhaltige Mobilitätsstrategie fördern. Bei Umbaumaßnahmen müssen wiederum die Rechte des Betriebsrats beachtet werden. Aspekte des betrieblichen Umweltschutzes sind mit dem Betriebsrat lediglich zu diskutieren. §§ 88 Nr. 1a, 89 BetrVG sind nicht als Mitbestimmungs-, sondern als Beratungs- und Unterrichtungsrechte ausgestaltet. § 88 Nr. 1a BetrVG hat Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes ausdrücklich benannt. Der Arbeitgeber sollte auch § 90 BetrVG als Unterrichtungsrecht des Betriebsrats im Blick behalten. Dieses wird gerade bei Änderungen von Bauten, Anlagen, Arbeitsverfahren oder der Arbeitsplätze relevant werden. Auch der Wirtschaftsausschuss – sofern ein solcher vorhanden ist – kann nach § 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG bei Fragen des Umweltschutzes zu beteiligen sein.
Zudem sind arbeitsschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Auch Bedarfe von Menschen mit Behinderung müssen bei einem solchen Aus- und Umbau mit einbezogen und ggf. die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen werden. Gerade aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Aspekte kann auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestehen.
Welche baulichen Maßnahmen in Betracht kommen, hängt wiederum vom Unternehmensgegenstand und den betrieblichen Gegebenheiten ab.
Maßnahmen zur Förderung einer Nachhaltigkeitsstrategie
Die Maßnahmen zur Förderung einer Nachhaltigkeitsstrategie sind vielfältig. Die Bereitschaft der Arbeitnehmer, mit dem Fahrrad zur Arbeit zu kommen, kann z. B. durch den Ausbau gesicherter Fahrradabstellmöglichkeiten oder den Einbau von Duschen und Umkleiden gefördert werden. Durch eine intelligent gestaltete Mobilität auf dem Betriebsgelände können Staus und Wege verkürzt werden (z. B. nicht ein großer Parkplatz, sondern arbeitsplatznahe Parkplätze). Dies kann ergänzt werden mit besonders gekennzeichneten Parkplätzen, wenn möglich samt Ladesäulen, für Elektroautos, um so einen Anreiz für den Wechsel zu setzen.
Bei der Vergabe der Parkplätze besteht wiederum ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und auch Belange von Menschen mit Behinderung dürfen im Rahmen einer Nachhaltigkeitsstrategie nicht unberücksichtigt bleiben.
Bei der Planung können sodann Elektro-Ladestationen für Pkw oder die aktive Eröffnung der Stromnutzung für E-Bike-Akkus entgeltlich oder unentgeltlich eingeführt werden. Auch hier kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 BetrVG greifen, sofern die Stromnutzung z. B. einen entgeltlichen Charakter hat. Zudem müssen Arbeitsschutzvorschriften beachtet werden. So sollten Akkus für E-Bikes an dafür eingerichteten Stellen und nicht einfach an nicht dafür vorgesehenen Steckdosen auf dem Betriebsgelände geladen werden.
Diese neuen Möglichkeiten bieten allerdings auch Raum für Missbrauch durch die Mitarbeiter. Deshalb sollte ein Widerrufsrecht oder Kündigungsrecht des Arbeitgebers vorgesehen werden. Des Weiteren sollte von Beginn an klar kommuniziert werden, was erlaubt ist und was nicht. Nur bei einer klaren Regelung können bei Missbrauchsfällen die jeweiligen Mitarbeiter mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen belegt werden, die von der Ermahnung bis in schweren und wiederholten Fällen zur Kündigung reichen können.
6.2 Steuer- und beitragsrechtliche Behandlung der Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
Steuerlich sind Maßnahmen wie z. B. der (Aus-)Bau von Umkleide- und Duschmöglichkeiten, die der Arbeitnehmer in der Firma nutzen kann, oder die Einrichtung von Fahrradräumen oder Fahrradstellplätzen unproblematisch. Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen sind kein Arbeitslohn. Die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen oder Dusch- und Badeeinrichtung erfolgen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Sie stellen keine Entlohnung dar und unterliegen nicht dem Lohnsteuer- oder Beitragsabzug.