Leitsatz

Ferien- und Wochenendwohnungen werden sowohl bei der Förderung nach § 10 e EStG als auch bei der Eigenheimzulage nicht begünstigt. Nicht gefördert werden Wohnungen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.

Für Wohnungen, die in einem Sondernutzungsgebiet mit Nutzungsbeschränkung liegen, kann daher weder der Abzugsbetrag nach § 10 e EStG noch die Eigenheimzulage in Anspruch genommen werden. Der Steuerzahler kann den Nachweis der baurechtlich zulässigen Dauernutzung grundsätzlich nur durch eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde erbringen. Allerdings entfaltet die spätere Genehmigung der Nutzungsänderung keine Rückwirkung .

Beispiel: Der Steuerzahler erwirbt 1990 eine in einem Sondernutzungsgebiet belegene Eigentumswohnung, die er 1990 bezieht. In 1992 wird ihm von der Baubehörde die Nutzungsänderung einer Ferienwohnung in eine Dauerwohnung gestattet. Der BFH entschied, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des Abzugsbetrags nach § 10 e EStG erst ab Erteilung der Genehmigung zur Dauernutzung und nicht bereits rückwirkend ab Beginn der Selbstnutzung vorliegen. Denn die Dauernutzung einer in ihrer Nutzung beschränkten Wohnung ist eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die eigenmächtige Nutzungsänderung bleibt bis zu dem Zeitpunkt einer späteren, nur für die Zukunft berechtigenden Genehmigung der Nutzungsänderung baurechtswidrig ( → Ferienwohnung ; → Eigenheimförderung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.11.1998, X R 110/95

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