Der Arbeitnehmer hat eine Auskunfts- und ggf. auch Beweispflicht, ob und in welchem Umfang er anderweitigen Verdienst hat. Nur so kann der ehemalige Arbeitgeber feststellen, ob das Wettbewerbsverbot eingehalten wird und auch nur so kann er die Höhe der Karenzentschädigung unter Berücksichtigung der Anrechnung des neuen Verdienstes richtig berechnen.
Diese Angaben muss der Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann belegen, wenn der Arbeitgeber berechtigte Zweifel hieran haben kann. In diesem Falle allerdings kann eine Verpflichtung bestehen, die Richtigkeit der in Zweifel gezogenen Auskünfte auch eidesstattlich zu versichern. Wenn dann falsche Angaben gemacht wurden, hat sich der Mitarbeiter nach § 156 StGB strafbar gemacht.
Der Arbeitnehmer muss die Auskunft nicht von sich aus erteilen, der Arbeitgeber muss ihn dazu auffordern. Diese Aufforderung an den ehemaligen Arbeitnehmer kann jederzeit erfolgen, ohne dass es dazu eine besondere Veranlassung gibt.
Zurückbehaltung der Karenzentschädigung bei Auskunftsverweigerung
Solange der Arbeitnehmer die erbetene Auskunft verweigert, kann der Arbeitgeber seinerseits die Zahlung der Karenzentschädigung so lange zurückhalten, bis die Auskunft erteilt ist.
Der Umfang der Auskunft hängt davon ab, ob, in welchem Umfang und auf welche Weise der Arbeitnehmer die neue Tätigkeit ausübt.
Umfang der Auskunft bei Anstellungsverhältnis
Unproblematisch ist es, wenn der Arbeitnehmer wieder in einem Anstellungsverhältnis steht. Hier muss er auf Verlangen seinen neuen Arbeitgeber benennen, seine Arbeitsaufgabe beschreiben und eine entsprechende Verdienstbescheinigung vorlegen, aus der sich die Monatsbezüge, ggf. der Anspruch auf Prämien, Provisionen o. Ä. ergibt.
Hält der alte Arbeitgeber diese Auskunft nicht für glaubhaft, weil die Angaben ihm viel zu niedrig erscheinen, kann er keine weitere Auskunft verlangen – diese wurde ja erteilt.
Umfang der Auskunft bei selbstständiger Tätigkeit
Schwieriger ist es jedenfalls für die Berechnung der Höhe der Karenzentschädigung, wenn der Arbeitnehmer sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbstständig gemacht hat. Hier wird erst im Nachhinein, wenn er eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt hat, der exakte Anspruch auf die Karenzentschädigung zu berechnen sein. Andererseits muss die Karenzentschädigung monatlich ausgezahlt werden.
Der – ehemalige – Arbeitgeber kann in einem solchen Fall verlangen, dass sein ehemaliger Arbeitnehmer eine plausible und nachvollziehbare vorläufige Auskunft erteilt, etwa in Form der Umsatzsteuervoranmeldung. Wenn dann das Ergebnis des Geschäftsjahres feststeht, muss er dies dem Arbeitgeber mitteilen. Aus diesem errechnet sich dann der Betrag, der ggf. auf die Karenzentschädigung anzurechnen ist.
Der Umfang der Auskunftspflicht bestimmt sich auch nach Treu und Glauben nach § 242 BGB. Der Arbeitnehmer ist daher nicht verpflichtet, seine gesamte geschäftliche Lage offenzulegen. Im Rahmen des § 74c HGB kommt es nur auf das Geschäftsergebnis an.
Es ist davon auszugehen, dass in diesen Fällen entweder eine Nachzahlungspflicht des Arbeitgebers entsteht, oder dass der Arbeitgeber zu viel gezahlt hat. Hat der Arbeitgeber zu viel gezahlt, dann kann er den zu viel bezahlten Betrag zurückfordern, der ehemalige Arbeitnehmer ist insoweit ungerechtfertigt bereichert. Es kann aber auch die Überzahlung mit den zukünftig fälligen Zahlungen auf Karenzentschädigung verrechnet werden.