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Nachweis der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung eines Wirtschaftsguts im Sinne von § 7g EStG

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Leitsatz

Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG ist gegeben, wenn die Nutzung zu betrieblichen Zwecken mindestens 90% beträgt. Handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut um einen Pkw, ist der Umfang der betrieblichen Nutzung durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen 2014 angeschafften PKW eines selbständigen Versicherungsvertreters. Für den PKW rechnete er einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 11.152,40 EUR (40 % von 27.881,00 EUR) hinzu und berücksichtigte eine Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 5.576,00 EUR. Die private Kfz-Nutzung berücksichtigte er nach dem sich aus dem Fahrtenbuch (2014/5) ergebenden Prozentsatz von 8,45 %.Das Finanzamt folgte dem nicht, weil die Fahrtenbücher für das Vorgängerfahrzeug und für das angeschaffte Fahrzeug nicht ordnungsgemäß seien, sodass eine so gut wie ausschließliche betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen sei.

 

Entscheidung

Auch das FG entschied, dass der PKW nicht die Anforderungen an Wirtschaftsgüter erfüllt, die für eine Berücksichtigung gemäß § 7g EStG zu stellen sind. Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung ist gegeben, wenn die Nutzung zu betrieblichen Zwecken 90 % oder mehr beträgt. Für Kraftfahrzeuge ist die betriebliche Nutzung mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachzuweisen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder - w...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Nachweis der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung eines PKW für betriebliche Zwecke. Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs bei Bezeichnung der Fahrtziele unter umfangreicher Verwendung von Abkürzungen und ...

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