Kommentar

Werden Gebäudereinigungsleistungen im Inland an einen Unternehmer ausgeführt, der selbst Gebäudereinigungsleistungen ausführt, geht die Steuerschuldnerschaft für diese Leistung auf den Leistungsempfänger über[1]. Damit dem leistenden Unternehmer gegenüber nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Leistungsempfänger um einen "Gebäudereiniger" handelt, ist das Vordruckmuster USt 1 TG zu verwenden, das die Finanzverwaltung erstmals 2011 herausgegeben hatte[2]. Dieses Vordruckmuster ist jetzt von der Verwaltung redaktionell überarbeitet und an die neue Fassung des § 13b Abs. 5 UStG angepasst worden.

Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer den Vordruck USt 1 TG, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht.

Konsequenzen für die Praxis

Konsequenzen für die Praxis ergeben sich durch die Neuauflage des Vordruckmusters USt 1 TG nicht, es sind lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen worden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 10.12.2013, IV D 3 – S 7279/10/10004, BStBl 2013 I S. 1621

[1] § 13b Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 UStG.

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