Leitsatz
Der Umfang der betrieblichen Nutzung von Wirtschaftsgütern des gewillkürten Betriebsvermögens kann nur durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Bei betrieblichen Telefonanlagen besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass diese auch privat genutzt werden. Dieser kann nur durch Aufzeichnungen, nicht aber bloße entgegenstehende Behauptungen entkräftet werden.
Sachverhalt
Der Kläger ist Direktor einer Hochschule und nebenberuflich als freiberuflicher Berater tätig. Den Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit ermittelt er durch Einnahmen-Überschussrechnung. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, ein Fahrzeug sei nicht dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, da der Kläger eine betriebliche Nutzung von mindestens 10% nicht durch zeitnah erstellte Unterlagen nachweisen könne. Ein entsprechender Nachweis könne nicht durch vom Kläger nachträglich erstellte Aufstellungen erbracht werden. Darüber hinaus wurde pauschal ein Teil der als Betriebsausgaben geltend gemachten Telefonkosten dem Gewinn wieder hinzugerechnet, da die Finanzverwaltung insoweit eine Privatnutzung schätzte. Der Kläger bestritt dagegen jegliche privat veranlassten Telefonkosten.
Entscheidung
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Das FG stellte fest, dass die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen zu dokumentieren ist. Auch der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen durch zeitnah erstellte, geeignete Unterlagen glaubhaft zu erbringen. Nicht zeitnah geführte Aufzeichnungen sind dagegen regelmäßig nicht geeignet den Umfang der betrieblichen Nutzung nachzuweisen. Auch bezüglich der strittigen Telefonkosten lehnte das Gericht einen Betriebsausgabenabzug ab. Da bei Telefonkosten ein allgemeiner Erfahrungssatz bestehe, nach dem betriebliche Telefonanlagen auch privat genutzt werden, könne dieser Anscheinsbeweis nicht lediglich durch eine gegenteilige Behauptung entkräftet werden. Der Kläger sei seinen besonderen Mitwirkungspflichtigen nicht nachgekommen. Daher sei die Schätzung eines Privatanteils an den Telefonkosten durch die Finanzverwaltung zu Recht erfolgt.
Hinweis
Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig . In gleichgelagerten Fällen ist Einspruch sowie ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren zu empfehlen. Um Streitigkeiten bereits im Vorfeld zu vermeiden, sollten Steuerpflichtige darauf achten, durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen den Umfang der betrieblichen Nutzung von gewillkürtem Betriebsvermögen glaubhaft zu machen. Dies kann bei Fahrzeugen z.B. durch ein Fahrtenbuch, Terminkalender, Abrechnungen gefahrener Kilometer gegenüber Kunden oder Reisekostenaufstellungen erfolgen.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2010, 6 K 1585/09