Kern der Nahtlosigkeitsregelung ist die Fiktion der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Verfügbarkeit, weil diese infolge des auf weniger als 15 Stunden wöchentlich geminderten Leistungsvermögens nicht vorliegt. Alle anderen Leistungsvoraussetzungen müssen im Grundsatz uneingeschränkt vorliegen. Insbesondere muss die Anwartschaftszeit (mindestens 12 Monate Versicherungszeit innerhalb der letzten 30 Monate vor Anspruchsbeginn) erfüllt sein.
Grundsätzlich ist auch eine persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich. Diese kann ggf. außerhalb der Dienststelle der Agentur für Arbeit angenommen werden oder rechtswirksam durch einen Vertreter erfolgen, wenn dem Arbeitslosen eine Vorsprache, z. B. wegen eines Krankenhausaufenthalts, nicht möglich ist. Nach Wegfall des Hinderungsgrunds hat der Antragsteller die persönliche Meldung jedoch unverzüglich nachzuholen. Seit dem 1.1.2022 ist neben der persönlichen Arbeitslosmeldung auch eine elektronische Arbeitslosmeldung im IT-Portal der Bundesagentur für Arbeit rechtswirksam. Eine elektronische Arbeitslosmeldung setzt eine rechtssichere Identifizierung voraus. Dies ist nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises möglich.
Schließlich muss der Antragsteller im Rahmen seines Leistungsvermögens bereit sein, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen und an Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen, darf also bei einem noch vorhandenen Restleistungsvermögen nicht generell jede Arbeitsbereitschaft oder Eigenbemühungen ausschließen. Derartige Anforderungen dürften aber nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Ausnahmen gelten hinsichtlich der im Allgemeinen geforderten Erreichbarkeit. Das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung wird danach auch dann gezahlt, wenn sich der Leistungsberechtigte aus Gründen, die auf der Leistungsminderung beruhen (z. B. Krankenhausbehandlung), außerhalb des Nahbereichs der zuständigen Agentur für Arbeit aufhält.
2.1.1 Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses
Endet während eines Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers die Höchstanspruchsdauer auf Krankengeld, muss das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden, um Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung zu beziehen. Ein Aufrechterhalten der "rechtlichen Hülle Arbeitsverhältnis" kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer dadurch Anwartschaften bei einer betrieblichen Altersversorgung erhalten kann. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen leistungsgerechten/leidensgerechten Arbeitsplatz mehr anbieten kann bzw. auf sein Direktionsrecht verzichtet, und dass deshalb das faktische Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Die Agentur für Arbeit fordert die Antragsteller in diesen Fällen deshalb regelmäßig auf, mit dem Arbeitgeber zu klären, ob ein solcher Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.
2.1.2 Stufenweise Wiedereingliederung
Eine ausgeübte Beschäftigung steht einem Anspruch auf Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld nicht entgegen, wenn diese Beschäftigung im Rahmen einer sog. stufenweisen Wiedereingliederung erfolgt. In diesen Fällen handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG nicht um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, selbst wenn die Arbeitszeit 15 Wochenstunden und mehr beträgt.