Leitsatz

Ob eine Narkoseleistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei ist, beurteilt sich nach dem zugrunde liegenden medizinischen Eingriff. Bei nicht steuerbefreiten kosmetischen Operationen ist auch die Narkoseleistung nicht steuerbefreit.

 

Sachverhalt

Die Klägerin erbrachte Anästhesieleistungen im Zusammenhang mit Schönheitsoperationen. Nachdem sie vorsorglich diese Leistungen als steuerpflichtige Umsätze deklariert hatte, begehrte sie im Rechtsbehelfsverfahren die Steuerfreiheit dieser Umsätze. Nach ihrer Auffassung ist die Anästhesieleistung eine eigenständige Leistung, die unabhängig von dem kosmetischen Eingriff zu beurteilen sein muss. Nachdem sich die Patienten zur Durchführung einer medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperation entschieden hätten, dienten ihre Anästhesieleistungen letztlich dem Schutz der Gesundheit des Patienten und dem therapeutischen Ziel der Lebenserhaltung, sodass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG vorliegen würden. Das Finanzamt versagte die Steuerfreiheit der Leistungen.

 

Entscheidung

Das Gericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt. Es müssen Leistungen ausgeführt werden, die zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und - soweit möglich - der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden.

Die Aufgabe eines Anästhesisten besteht nach Auffassung des Gerichts darin, einen Zustand der Empfindungslosigkeit zum Zwecke der Toleranz von körperlichen Eingriffen herbeizuführen und für die Dauer des Eingriffs aufrechtzuerhalten. Ob es sich bei dieser Leistung um eine Heilbehandlung handelt, kann nur unter Würdigung des Eingriffs beurteilt werden, dem die Anästhesie dient. Denn die Narkose würde ohne die Operation nicht stattfinden; sie hat für den Patienten keinen von der Operation unabhängigen Nutzen.

Soweit Anästhesieleistungen im Zusammenhang mit nicht medizinisch indizierten Schönheitsoperationen ausgeführt werden, unterliegen diese nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG.

 

Hinweis

Die gegen die Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist vom BFH (Beschluss v. 6.9.2011, V B 64/11, BFH/NV 2011 S. 2133) zurückgewiesen worden. Der BFH hat eindeutig bestätigt, dass eine anästhetische Leistung nur dann steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG sein kann, wenn sie in einem Zusammenhang erbracht wird, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Dies würde bei nicht medizinisch indizierten Schönheitsoperationen nicht zutreffen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 26.05.2011, 12 K 1316/10

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