(1) Die Hauptquartiere unterliegen nicht den direkten Steuern auf Grund von Tatbeständen, die ausschließlich in den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen, und hinsichtlich des dieser Tätigkeit gewidmeten Vermögens. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Steuern durch eine Beteiligung der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr und hinsichtlich des diesem Wirtschaftsverkehr gewidmeten Vermögens entstehen. Lieferungen und sonstige Leistungen der Hauptquartiere an ihr Personal (Truppe und, soweit die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii des Protokolls genannten Voraussetzungen vorliegen, Zivilpersonal ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit) und an die Angehörigen des Personals werden nicht als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr im Sinne dieser Vorschrift angesehen.
(2)
a) |
Die Hauptquartiere sind von der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen befreit, die ausschließlich in den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. |
b) |
Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier, die von diesem in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch das Hauptquartier oder durch den in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Personenkreis bestimmt sind, sind von der Umsatzsteuer befreit. |
c) |
Für Lieferungen werden dem Lieferer unter den in Buchstabe b aufgeführten Voraussetzungen auf Antrag die im deutschen Umsatzsteuerrecht für den Fall der Ausfuhr vorgesehenen Vergütungen gewährt. |
d) |
Die Vergünstigungen nach den Buchstaben b und c werden auch gewährt, wenn deutsche Behörden Beschaffungen oder Baumaßnahmen für ein Hauptquartier durchführen. |
e) |
Die Steuerbefreiungen und -vergütungen sind bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen. Lieferungen an ein Hauptquartier gelten als Lieferungen im Großhandel. |
f) |
Die Vergünstigungen nach den Buchstaben b und c werden nur gewährt, wenn den zuständigen deutschen Behörden nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Art dieses Nachweises wird durch die Vereinbarung zwischen den deutschen Behörden und SHAPE festgelegt. |
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(4) Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienste der Hauptquartiere verwendet werden und ein deutlich erkennbares Zeichen führen, aus dem sich ihre Zugehörigkeit zu einem Hauptquartier ergibt.
(5) Mit Bezug auf Steuern, die in diesem Artikel nicht ausdrücklich erwähnt sind oder künftig eingeführt werden, wird, falls sich die Notwendigkeit hierzu ergibt, in Besprechungen zwischen der Bundesrepublik und SHAPE geprüft, ob die Hauptquartiere befreit werden sollen.
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