OFD Magdeburg, Verfügung v. 20.6.2012, G 1105 - 1 - St 272/G 1163 - 1 - St 272
Das GrStG sieht für Grundbesitz, der dem Naturschutz dient, unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Befreiung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG) als auch den Erlass (§ 32 GrStG) der Grundsteuer vor. Hierbei gilt Folgendes:
1. Eine Steuerbefreiung kommt nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG nur unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:
- Der Grundbesitz muss im Eigentum einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer inländischen gemeinnützigen Körperschaft stehen (subjektive Voraussetzungen).
- Der Grundbesitz muss von der Körperschaft, der er zuzurechnen ist, ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden (objektive Voraussetzung). Als gemeinnütziger Zweck ist gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes anzusehen. Der gemeinnützige Benutzungszweck i.S. des § 52 AO ist bei der Entscheidung über die Grundsteuerbefreiung selbständig zu prüfen.
Ohne nähere Prüfung sind Flächen von der Grundsteuer zu befreien, wenn diese als Naturschutzgebiet, Naturpark, Landschaftsschutzgebiet oder Naturdenkmal i.S.d. Bundesnaturschutzgesetzes oder des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ausgewiesen sind.
Die subjektiven und objektiven Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.
Eine Grundsteuerbefreiung scheidet jedoch – vorbehaltlich der Ausnahmetatbestände des § 6 Nrn. 1 – 3 GrStG – aus, wenn der Grundbesitz zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird (§ 6 GrStG).
Dabei ist auch eine nur extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung, z.B. durch Schafhaltung oder Ausübung des Jagdrechts, schädlich.
Allein die gesetzliche Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gem. Bundesjagdgesetz (BJagdG) stellt keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grund und Bodens dar (vgl. Urteil FG Düsseldorf vom 1.9.2005, 11 K 5169/02 Gr, BG). Hinzutreten muss die tatsächliche Jagdausübung. Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Aus § 26 Abs. 7 Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt vom 23.7.1991 (GVBl. LSA 1991 S. 186) – LJagdG – ergibt sich eine Verpflichtung zur Jagdausübung, von der allerdings Ausnahmen zugelassen sind. So kann der Jagdausübungsberechtigte die Jagd mit Zustimmung der zuständigen Behörde ruhen lassen (§ 10 Abs. 1 und 2 BJagdG). Des Weiteren kann die Ausübung der Jagd in naturschutzrechtlich geschützten Bereichen im Einvernehmen der zuständigen Behörden eingeschränkt werden (§ 24 Abs. 3 LJagdG).
Liegt eine der oben genannten oder eine andere Ausnahme von der Verpflichtung zur Jagd vor, ist die Grundsteuerbefreiung wegen fehlender land- und forstwirtschaftlicher Nutzung nicht von § 6 GrStG ausgeschlossen.
2. Liegen nach den vorgenannten Grundsätzen die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung nicht vor, so kann nach Maßgabe des § 32 GrStG der Erlass der Grundsteuer in Betracht kommen.
Die Entscheidung über einen Erlass der Grundsteuer obliegt den für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Gemeinden (Stadt-, Gemeindeverwaltung) und fällt nicht in die Zuständigkeit der Finanzämter. Ich weise jedoch auf folgende Grundsätze hin:
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist die Grundsteuer zu erlassen für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für den Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen (= Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Ein Ausschluss von einem Erlass der Grundsteuer aufgrund land- und forstwirtschaftlicher Nutzung der Flächen besteht nicht. § 6 GrStG ist nur für die Steuerbefreiung von Bedeutung.
Auf die Eigentumsverhältnisse an dem Grundbesitz kommt es nicht an.
Sind die übrigen Voraussetzungen des § 32 GrStG erfüllt, kommt daher für Naturschutzgebiete, Natur- und Naturparks sowie Naturdenkmale in den Fällen, in denen eine Befreiung aufgrund schädlicher land- und forstwirtschaftlicher Nutzung ausgeschlossen ist, ein Erlass der Grundsteuer in Betracht.
3. Rechtsgrundlagen für den Natur- und Landschaftsschutz sind
- das Bundesnaturschutzgesetz vom 29.7.2009, BGBl 2009 I S. 2542; zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6.2.2012, BGBl 2012 I S. 148.
- das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatschG LSA) vom 10.12.2010, GVBl. LSA 2010 S. 569.
Normenkette
GrStG § 3