Leitsatz
1. § 10f Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG schließt eine Doppelförderung derselben Aufwendungen aus. Die Vorschrift hindert jedoch nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme unterschiedlicher steuerlicher Förderungsmöglichkeiten für dieselbe Baumaßnahme.
2. Der Grundlagenbescheid i.S.d. § 7i Abs. 2 EStG ist insoweit bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG erbringt. Über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Ihnen ist auch die Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist, vorbehalten (Abgrenzung zum BFH, Urteil vom 13.9.2001, IX R 62/98, BStBl II 2003, 912).
Normenkette
§ 10f EStG , § 7i EStG
Sachverhalt
Die Kläger erwarben 1996 den Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der mit dem Sondereigentum an einem Teil einer im Fachwerkbau errichteten Scheune verknüpft war. Die Kläger wendeten für umfangreiche Baumaßnahmen an ihrem Sondereigentum rd. 368.000 DM auf. Auf Antrag der Kläger setzte das FA im Januar 1998 für den Förderzeitraum 1997 bis 2004 eine jährliche Eigenheimzulage in Höhe von 8.000 DM bestandskräftig fest. Dabei berücksichtigte es eine Grundförderung von 5.000 DM (= 5 % der von den Klägern bezifferten Herstellungskosten von 360.000 DM, höchstens 100.000 DM).
Nachdem die zuständige Denkmalbehörde den Klägern im August 1998 eine "Bescheinigung nach §§ 7i, 10f und 11b EStG" erteilt hatte, begehrten die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 10f EStG. In der vorgelegten Bescheinigung der Denkmalbehörde wurde bestätigt, dass das Gebäude ein Baudenkmal sei und die hieran von den Klägern durchgeführten Arbeiten mit Kosten von rd. 340.000 DM zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen seien. Allerdings, so heißt es dort weiter, sei diese Bescheinigung nicht die alleinige Voraussetzung für die Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüfe weitere – steuerrechtliche – Voraussetzungen, namentlich die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten oder zu den nicht abziehbaren Kosten.
Das FA gewährte den Abzug nach § 10f EStG nicht, weil für die Aufwendungen bereits eine Eigenheimzulage gewährt worden sei. Die dagegen gerichtete Klage hatte beim FG Erfolg. Auf die Revision des FA hob indes der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Entscheidung
Der BFH führte aus, dass Aufwendungen nur insoweit in die Bemessungsgrundlage nach dem EigZulG einbezogen würden, als sie sich auf die Höhe des Fördergrundbetrags gem. § 9 Abs. 2 EigZulG ausgewirkt hätten.
Soweit danach Aufwendungen nicht in diese Bemessungsgrundlage einflössen bzw. nicht verbraucht seien, könne der Eigentümer die Fördermöglichkeiten nach § 10f EStG in Anspruch nehmen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben seien. Nach diesen Grundsätzen habe das FG zutreffend angenommen, dass die Kläger berechtigt gewesen seien, die Gesamtaufwendungen – wie geschehen – aufzuteilen und den beiden Fördermöglichkeiten zuzuordnen. Dem stehe die Bestandskraft des Eigenheimzulagenbescheids nicht entgegen.
Das FG sei jedoch rechtsirrig – ohne nähere Prüfung – davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 10f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7i EStG im Streitfall erfüllt gewesen seien. Es habe keine hinreichenden Feststellungen darüber getroffen, ob eine begünstigte Sanierung durchgeführt oder ein nicht nach § 10f EStG förderungsfähiger Neubau errichtet worden sei. Die Bescheinigung der Denkmalbehörde enthalte zu diesem entscheidungserheblichen Punkt keine (die Finanzbehörden und -gerichte bindenden) Feststellungen. Sie beschränke sich – der Verwaltungskompetenz der Bescheinigungsbehörde entsprechend – auf die zum Denkmalrecht gehörenden Tatbestände. Dagegen sei dort eine Beurteilung darüber, ob das Baudenkmal im steuerrechtlichen Sinn ein nur saniertes Gebäude oder ein Neubau sei, in der Bescheinigung nicht vorgenommen worden, sondern ausdrücklich dem FA (als sachlich zuständiger Behörde) vorbehalten worden.
Hinweis
1. Nach § 10f Abs. 1 EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen "an einem Gebäude" im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h und des § 7i EStG vorliegen. Die Aufwendungen sind nur begünstigt, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem EigZulG einbezogen hat (§ 10f Abs. 1 Satz 2 EStG).
Nach der Rechtsprechung des BFH werden Aufwendungen nur insoweit in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG einbezogen, als sie sich auf die Höhe eines bei der Veranlagung wie Sonderausgaben abgezogenen Betrags i.S.d. § 10e Abs. 1 und 2 EStG ausgewirkt haben (BFH, Urteil vom 24....