Ass. jur. Viola C. Didier
Leitsatz
Wird im Dachgeschoss eines denkmalgeschützten Gebäudes eine Wohneinheit neu hergestellt, so besteht für diese Wohnung kein Sonderausgabenabzug gemäß § 10f EStG.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb einen Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an einer noch herzustellenden Wohnung im Dachgeschoss von einem Bauunternehmen, dem er den Auftrag zur Herstellung eben dieser Eigentumswohnung durch Um- bzw. Ausbau des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes erteilte. Nach Abschluss der Baumaßnahmen bezog der Kläger die Dachwohnung. Die zuständige Denkmalschutzbehörde hatte dem Bauunternehmen eine Sanierungsbescheinigung ausgestellt, aus der die Gesamtkosten der Baumaßnahmen hervorgingen; für die anteilig auf den Kläger entfallenen Aufwendungen beantragte dieser den Sonderausgabenabzug nach §§ 10f, 7i EStG. Daneben begehrte er die Festsetzung der Eigenheimzulage (EHZ) für den neu hergestellten Teil der Wohnung. Im Rahmen einer Außenprüfung beurteilte das Finanzamt die vom Kläger bewohnte Wohnung insgesamt als Neubau und berücksichtigte diese lediglich im Rahmen der EHZ.
Entscheidung
Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger jedoch keinen Erfolg. Bei den Baumaßnahmen handele es sich nämlich um Herstellungskosten für einen echten Neubau, sodass eine Begünstigung nach § 7i EstG i. V. m. § 10 f EStG ausscheide. Unter dem Begriff des Herstellens einer Wohnung sei das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung zu verstehen. Hingegen seien Baumaßnahmen an einer bereits bestehenden Wohnung nur dann als die Herstellung einer Wohnung anzusehen, wenn die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen würden. Grundlage der Betrachtung sei aber nicht das Sanierungsobjekt als Ganzes, sondern die (Eigentums-) Wohnung des Klägers als selbstständiges Wirtschaftsgut (BFH, Urteil v. 12.10.2005, IX R 37/04, BFH/NV 2006 S. 1067). In dem denkmalgeschützten Gebäude befand sich im 1. Dachgeschoss lediglich ein Dachboden. Das 2. Dachgeschoss war noch gar nicht vorhanden. Außerdem wurde das Gesamtobjekt in Teileigentum aufgeteilt, wodurch sechs Einzelwohnungen und damit die auch Wohnung des Klägers neu geschaffen wurden. Die Schaffung einer bislang nicht existierenden Wohnung ohne Einbeziehung bereits bisher zu Wohnzwecken genutzter Räume stelle eindeutig die Herstellung einer neuen Wohnung dar.
Hinweis
Nach § 10f Abs. 1 EStG können Steuerpflichtige Aufwendungen "an einem eigenen Gebäude" im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 % wie Sonderausgaben abziehen. Die Aufwendungen sind nur begünstigt, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem EigZulG einbezogen worden sind (§ 10f Abs. 1 Satz 2 EStG).
Steuerpflichtige können damit nach § 7i Abs. 1 EStG bei Gebäuden, die Baudenkmäler sind, jeweils bis zu 10 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren absetzen. Die erhöhten Absetzungen können jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für das Gebäude und die Erforderlichkeit der Aufwendungen durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen hat (§ 7i Abs. 1 und 2 EStG).
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 30.07.2012, 12 K 3091/09