FG Rheinland-Pfalz v. 28.11.2019 – 6 K 1767/17, Revision eingelegt (Az. BFH: XI R 38/19): Im Zeitpunkt der Lieferung im Jahr 03 lagen die Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts i.S.v. § 25b d-UStG zwischen R, L und T mit Ausnahme der Erteilung einer den deutschen Anforderungen von § 14a Abs. 7 d-UStG entsprechenden Rechnung der L in seiner Eigenschaft als erster Abnehmer an den Endkunden T als letzter Abnehmer vor.
Gemäß § 14a Abs. 7 d-UStG muss die Rechnung in Fällen, in denen die Steuer – wie im Fall eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes (§ 25b Abs. 2 d-UStG) – vom Erwerber geschuldet wird, einen Verweis auf die einschlägige Bestimmung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) oder die entsprechende nationale Bestimmung oder einen Hinweis darauf, dass die Lieferung von Gegenständen der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft unterliegt, enthalten. Daran fehlte es zunächst. Die von L an T gestellte Rechnung enthielt anfangs keinen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft von T als letztem Abnehmer. L hat mittlerweile Rechnungsberichtigungen vorgenommen, die in ihrer letzten Fassung den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung entsprechen.
Sachverhalt
Im Zeitpunkt der Lieferungen im Jahr 03 lagen die Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts i.S.v. § 25b d-UStG mangels ordnungsgemäßer Rechnung der L an T (§ 14a Abs. 7 d-UStG) nicht vor, so dass grundsätzlich die Besteuerungsfiktion gem. § 25b Abs. 3 d-UStG nicht greift.
Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz kommt der Rechnungsberichtigung im Jahr 05 Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung der Rechnung zu mit der Folge, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gem. § 3d Satz 2 d-UStG im Kalenderjahr 03 entfällt, weil L, als erster Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 d-UStG (Zusammenfassende Meldung) nachgekommen ist, rückwirkend nachgewiesen hat, dass der Erwerb nach § 25b Abs. 3 d-UStG als besteuert gilt.
Gemäß § 3d Satz 2 d-UStG gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet des Mitgliedstaates, dessen USt-IdNr. der Erwerber verwendet hat, als bewirkt, bis der Erwerber (= der Zwischenhändler) nachweist, dass der Erwerb im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung oder Versendung besteuert worden ist oder dass der Erwerb nach § 25b Abs. 3 d-UStG als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer (= der Zwischenhändler) seiner Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 d-UStG nachgekommen ist. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 d-UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 d-UStG ist die Bemessungsgrundlage für den nach § 3d Satz 2 d-UStG steuerpflichtigen Umsatz zu ändern, wenn der Unternehmer den Nachweis i.S.v. § 3d Satz 2 d-UStG führt.
Beraterhinweis Jedoch hat der EuGH – wie schon zur Frage der Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen für den Vorsteuerabzug (vgl. EuGH, Urt. v. 15.9.2016 – C-518/14) – auch im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften klargestellt, dass nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität die Nichterfüllung von formellen Anforderung nicht dazu führt, dass die Anwendung von Regelungen der MwStSystRL in Frage gestellt wird, wenn die in der Regelung aufgeführten materiellen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.