Beim Bundeszentralamt für Steuern wird ab 2024 ein öffentlich einsehbares Register geführt werden, § 60b AO, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 47 FVG. Anhand des Registers können sich Zuwendungsinteressierte einen unkomplizierten und v.a. rechtssicheren Einblick verschaffen, ob die Gemeinnützigkeit der jeweiligen Organisation anerkannt ist.

Beraterhinweis Die Meldung der örtlich zuständigen FA an das Bundeszentralamt sowie die Veröffentlichung der Daten erfordert eine Einschränkung des Steuergeheimnisses gem. § 30, § 60b Abs. 4 AO. Betroffen sein werden insb. die Wirtschaftsidentifikationsnummer der Körperschaft, die steuerbegünstigten Zwecke, das für die KSt-Festsetzung zuständige FA sowie das Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheids oder Feststellungsbescheids nach § 60a AO. Das Zuwendungsempfängerregister wird auch als Voraussetzung einer Vereinfachung des Spendenquittungsverfahrens angesehen (Hüttemann, DB 2021, 79).

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