Der Zweckbetriebskatalog gem. § 68 AO wurde ergänzt. In § 68 Nr. 1 lit. c AO wurden "Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen" eingefügt. Nach Satz 2 sind die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AO zu berücksichtigen. Ausschlusskriterium für die Wohlfahrtspflege ist somit der Betrieb einer Einrichtung des Erwerbs wegen. Die Finanzverwaltung nimmt eine erwerbsbestimmte Tätigkeit des Betriebs dann an, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen. Es handelt sich allerdings um eine widerlegbare Vermutung hinsichtlich der Absicht der Körperschaft, den Zweckbetrieb des Erwerbs wegen auszuüben (AEAO zu § 66 Nr. 2 Abs. 1 Satz 4; vgl. FG Düsseldorf v. 3.9.2019 – 6 K 3315/17 K,G, Rev. anhängig, Az. d. BFH: V R 49/19).

Weiter wurde § 68 Nr. 4 AO ergänzt um die "Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen", um die mittlerweile in der ganzheitlichen Medizin anerkannten Behandlungen auf Ebene der steuerbegünstigten Körperschaften nachzuvollziehen (BT-Drucks. 19/25160, 205).

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