In § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO wurde der Umweltschutz ergänzt durch "einschließlich des Klimaschutzes". Eine hierauf zielende Definition hatte der BFH bereits mit Urteil vom 20.3.2017 formuliert: "Die Förderung des Umweltschutzes umfasst alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zu sichern, den Naturhaushalt (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere, Pflanzen) zu schützen und eingetretene Schäden zu beheben (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. 2015, Rz 3.103; ähnlich Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010, § 6 Rz 61; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl. 2015, Tz. 2.2.6., S. 75). Insbesondere wird der Klimaschutz unter den Begriff des Umweltschutzes gefasst." (BFH v. 20.3.2017 – X R 13/15, BStBl. II 2017, 1110 = ErbStB 2017, 338 [Günther])

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