§ 58 Nr. 1 S. 2 AO erlaubt die Weitergabe aller Arten von Vermögenswerten, wenn er formuliert, dass zu den "Mitteln" sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft zählen. Es kommt es nicht darauf an, aus welchem "Topf" die Mittel kommen. Es kann sich um gesammelte Spenden, aufgelöste Rücklagen, Gewinne aus Geldanlagen usw. handeln. Bei Nutzungsüberlassungen und Dienstleistungen im Rahmen einer Kooperation ist § 57 Abs. 3 zu beachten. Einige Sachverhalte, mit denen eine steuerbegünstigte Körperschaft eine andere steuerbegünstigte Körperschaft unterstützen darf, sind weiterhin in § 58 Nr. 3 ff. AO geregelt. Dazu gehören z.B. das Überlassen von Räumlichkeiten, das Zurverfügungstellen von Arbeitskräften und die Weitergabe von Mitteln zur Vermögensausstattung. Daraus ist abzuleiten, dass diese Sachverhalte nicht von § 58 Nr. 1 AO erfasst werden und die jeweiligen Vorschriften als spezielle Regelungen anzusehen sind. Sie gehen damit dem § 58 Nr. 1 AO vor.

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