Kommentar
Das BMF hat ein neues Schreiben zu den Entfernungspauschalen veröffentlicht. Berücksichtigt wurden die Gesetzesänderungen durch das "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" vom 20.2.2013. Das Schreiben ist mit Wirkung ab 1.1.2014 anzuwenden, das BMF-Schreiben vom 3.1.2013 ist ab diesem Zeitpunkt überholt.
Das neue Schreiben enthält jedoch lediglich punktuelle Änderungen und Ergänzungen, vor allem im Hinblick auf das neue Reisekostenrecht ab 2014 (vgl. hierzu auch BMF, Schreiben v. 30.9.2013). Das Wichtigste im Überblick:
Erste Tätigkeitsstätte statt regelmäßiger Arbeitsstätte
Die "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt im Text durchgehend die "regelmäßige Arbeitsstätte".
Fahrten zu einem Sammelpunkt
Muss der Arbeitnehmer sich dauerhaft an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort einfinden und von dort seine Arbeit aufnehmen bzw. unterschiedliche Arbeitsorte aufsuchen, ist der Sammelpunkt zwar keine erste Tätigkeitsstätte. Trotzdem darf für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem entsprechenden Sammelpunkt nur die Entfernungspauschale angesetzt werden. Sammelpunkte sind z. B. Bus- und Lkw-Depots, Fährhafen und Treffpunkte für einen betrieblichen Sammeltransport.
Privat organisierte Fahrgemeinschaften sind von dieser Regelung nicht betroffen. Jeder Teilnehmer darf hier die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzen.
Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche ausüben soll. In einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden z. B. Zusteller, Hafenarbeiter, Forstarbeiter u. ä. tätig.
Die Fahrten von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang zu dem jeweiligen weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet.
Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet von verschiedenen Zugängen aus aufgesucht, wird die Entfernungspauschale aus Vereinfachungsgründen nur für die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang angesetzt, also für die kürzeste Entfernung. Für die zusätzlichen Kilometer zu einem weiter entfernten Zugang werden die tatsächlichen Kosten oder der pauschale Kilometersatz angesetzt.
Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets können ebenfalls mit den tatsächlichen Kosten oder dem pauschalen Kilometersatz abgerechnet werden.
Von dieser Regelung sind nicht betroffen: Bezirksleiter, Vertriebsmitarbeiter, mobile Pflegekräfte, Schornsteinfeger usw.
Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
Übernimmt der Arbeitgeber die Beförderung der Arbeitnehmer von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte oder zum Sammelpunkt bzw. zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet unentgeltlich oder verbilligt, kann er die Lohnsteuer für diese Sachbezüge pauschal mit 15 % erheben.
Voraussetzung: Die pauschalierbaren Sachbezüge dürfen nicht höher sein als der Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte.
Bei ausschließlicher Nutzung eines Pkw sind die pauschalierungsfähigen Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers nicht durch den Höchstbetrag von 4.500 EUR begrenzt; bei ausschließlicher Nutzung eines Motorrads, Motorrollers, Mopeds oder Mofas gilt dagegen die Begrenzung auf 4.500 EUR.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 31.10.2013, IV C 5 - S 2351/09/10002 :002