Dem Urteil des BFH v. 18.8.2022 – V R 49/19, BStBl. II 2023, 298 = AOStB 2023 64 [Marfels], lag eine Klage einer Dienstleistungsgesellschaft zugrunde, die textile Vollversorgung von Krankenhäusern und Seniorenheimen mit Mietwäsche betreibt. Beigeladene war die wegen Förderung des Wohlfahrtswesens gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO als gemeinnützig anerkannte GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ein Verein ist. Die Beigeladene versteht sich als Inklusionsbetrieb und richtet sich an schwer vermittelbare Arbeitslose und spricht mit ihren Kontakt- und Betreuungsangeboten mit integrativem Charakter Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung an. Als alleinige Gesellschafterin wird sowohl eine GmbH für die Bereitstellung von Miet-Textilien als auch eine gGmbH als Wäschereibetrieb von der Beigeladenen betrieben. In den Streitjahren 2012 und 2013 wurde u.a. eine Großwäscherei betrieben. Zusammen mit den Tochtergesellschaften wurden Leistungspakete angeboten. Die Gewinne der gewerblichen GmbH sollten den Wäschereibetrieb als Zweckbetrieb absichern. Die Wäscherei ihrerseits erwirtschaftete selbst erhebliche Gewinne.
Die nicht steuerlich begünstigte Klägerin griff als unmittelbare Konkurrentin die steuerliche Behandlung der Beigeladenen an mit der Begründung, die gGmbH nehme aufgrund ihrer Nichtbesteuerung eine marktverdrängende Position ein, was in der ersten Instanz Erfolg beim FG Düsseldorf hatte (FG Düsseldorf v. 3.9.2019 – 6 K 3315/17 K,G, EFG 2020, 65). Das Ausgangsgericht lehnte die Zweckbetriebseigenschaft gem. § 65 AO mit der Begründung ab, es sei nicht zu erkennen, dass Jahresüberschüsse in der erzielten Größenordnung zur Finanzierung der gemeinnützigen Tätigkeit benötigt würden. Außerdem führe das enge Zusammenwirken der Tochtergesellschaften, also der gewerblichen mit der gGmbH, dazu, dass die Gewerblichkeit auf die Muttergesellschaft abfärbe, was bereits der Gemeinnützigkeit entgegenstehe.
Der BFH bejahte zwar die Zulässigkeit der Konkurrentenklage, die Höhe der erzielten Gewinne des Zweckbetriebs der Wäscher hielt er jedoch für unschädlich. Er verwies auf § 66 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden dürfen. Dieser Rechtsgedanke sei nicht ohne Weiteres übertragbar auf die Definition des allgemeinen Zweckbetriebs. Im Ergebnis sei nicht die Höhe der erzielten Gewinne, sondern die Art der Gewinnverwendung entscheidend. Werden Gewinne zur Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke eingesetzt, sei darin der erforderliche "Opferwille" zu erkennen.
Beraterhinweis Eine Gewinnlosigkeit des steuerbegünstigten Zweckbetriebs wird nicht verlangt. Im Gegenteil: das Wirtschaften nach dem Kostendeckungsprinzip an sich stelle eine vermeidbare Wettbewerbsbeeinträchtigung dar, sofern nicht ein vorrangiges Allgemeininteresse bestehe. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Erhebung eines Gewinnaufschlags gerade ein Argument für die Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zum Zweckbetrieb sein kann und nicht dagegen, vgl. Strahl, npoR 2023, 303, 307.