3.1.1 Anforderungen an berufliche Qualifikation
Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG n. F. genannten Berufe sein. D. h., dass nicht nur der zulässige Gesellschafterkreis auf Angehörige weiterer Berufe ausgeweitet wird, sondern dementsprechend auch der Kreis der zulässigen Personen auf der Geschäftsführungsebene.
Beratender Volks- und Betriebswirt kann Geschäftsführer sein
Beratende Volks- und Betriebswirte sind Angehörige eines Freien Berufs i. S. d. § 1 Abs. 2 PartGG. Sie gehören damit einem der in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG n. F. genannten Berufe an und können daher dem Geschäftsführungsorgan einer Berufsausübungsgesellschaft angehören.
Mit der Gesetzesnovelle wird erstmals die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft geregelt. Bisher gab es keine gesetzlichen Anforderungen an die berufliche Qualifikation eines Mitglieds eines Aufsichtsorgans. Zukünftig gelten für die Mitglieder des Aufsichtsorgans dieselben Anforderungen wie für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans.
3.1.2 Anzahl der vertretungsberechtigten Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. D. h., es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Gesellschaft allein durch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte vertreten werden kann. Es reicht also aus, wenn mindestens einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten die Befugnis zusteht, die Gesellschaft allein zu vertreten. Gehören Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte dem Geschäftsführungsorgan in vertretungsberechtigter Anzahl an, spielt es keine Rolle, wieviele Geschäftsführer mit einer anderen Qualifikation daneben in der Berufsausübungsgesellschaft tätig sind. Die Anzahl der Geschäftsführer mit einer anderen Qualifikation als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter kann folglich die Anzahl der Steuerberater-/Steuerbevollmächtigten-Geschäftsführer übersteigen.