Ausführungen zum o.a. Beispiel

Erfolgt die Verschmelzung im Beispiel mit steuerlicher Rückwirkung auf den 2.1.2024, kommt es im VZ 2024

  • sowohl zu einer organschaftlichen Mehrabführung
  • als auch zu einer organschaftlichen Minderabführung.

Beide Abführungsdivergenzen werden zum Ablauf des 31.12.2024 wirksam (§ 14 Abs. 4 S. 7 KStG). Vor der organschaftlichen Mehrabführung beträgt der steuerliche Buchwert 0 EUR. Da dieser Buchwert nicht negativ werden kann (vgl. § 14 Abs. 4 S. 3 KStG), hat die Mehrabführung keine Auswirkungen auf diesen Buchwert. Die anschließende Minderabführung erhöht diesen Buchwert um 100 Mio. EUR mit der Folge, dass die Mehrabführung keinen steuerlichen Ertrag auslöst (vgl. § 14 Abs. 4 S. 5 KStG).

Beraterhinweis Aus Gründen der steuerlichen Vorsicht müsste dieser Gestaltungsansatz aber über eine verbindliche Auskunft abgesichert werden.[21]

[21] Vgl. zum Fehlen einer Abführungsdivergenz in dieser Konstellation: Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 14 KStG Rz. 983, 984 (Dez. 2021).

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