Ausführungen zum o.a. Beispiel
Wird im o.a. Beispielsfall der EAV in 2023 gezielt nicht durchgeführt, ist das Organschaftsverhältnis für diesen VZ steuerlich nicht anzuerkennen mit der Folge, dass § 14 KStG insoweit nicht anwendbar ist und es deswegen auch zu keiner steuerpflichtigen organschaftlichen Mehrabführung kommen kann.
Beraterhinweis Dieser Gestaltungsansatz kommt insbesondere in Betracht, wenn erst nach Durchführung der Verschmelzung bemerkt wird, dass diese im Vorjahr eine gravierende steuerpflichtige Mehrabführung ausgelöst hat.[22]
Ausführungen zum o.a. Beispiel:
Da im Beispiel die fünfjährige Mindestlaufzeit 2023 schon abgelaufen ist, wird die steuerliche Anerkennung der Organschaft für die VZ bis einschließlich 2022 nicht gefährdet.
Beachten Sie: Die Finanzverwaltung verlangt jedoch, dass für die steuerliche Anerkennung ab 2024 eine neue fünfjährige Mindestlaufzeit vereinbart wird.[23]
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