Neue Rechnung für Kleinunternehmer: Gestützt auf Art. 220a Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL n.F., wonach die Mitgliedstaaten dem Kleinunternehmer die Ausstellung einer vereinfachten Rechnung gestatten, wird ein neuer § 34a UStDV-E eingeführt, der die von einem Kleinunternehmer in einer Rechnung aufzunehmenden Rechnungsangaben enthält. Diese neue Kleinunternehmer-Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-IdNr. oder KU-IdNr.,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG),
- in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
- in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Angabe "Gutschrift".
Die §§ 33 und 34 UStDV bleiben unberührt und § 31 UStDV findet auf § 34 UStDV entsprechend Anwendung (vgl. § 34a Satz 2 und 3 UStDV-E).
Vorsteuerabzug für die steuerbefreiten Umsätze: § 15 Abs. 2 UStG wird um eine neue Nr. 3 ergänzt, wonach der Vorsteuerabzug für Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet, die aufgrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer des jeweiligen Mitgliedstaates steuerfrei sind, ausscheidet. Der neu eingefügte § 15 Abs. 2 Nr. 3 UStG regelt einen Ausschluss vom Vorsteuerabzug für die nunmehr bestehende Möglichkeit, dass die in einem anderen Mitgliedstaat steuerbaren Umsätze von inländischen Kleinunternehmern unter die Kleinunternehmerregelung eines anderen Mitgliedstaates fallen.
In der Folge wurde auch § 15 Abs. 3 UStG angepasst. Es wird ein neuer Satz 2 angefügt, wonach die Rückausnahmen zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UStG-E nicht für Umsätze nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 oder § 19 UStG-E gelten. Leistungsbezüge, die im Zusammenhang mit Ausgangsumsätzen stehen, die nach den Regelungen für Kleinunternehmer umsatzsteuerfrei sind, berechtigen somit nicht zum Vorsteuerabzug. Bei den nach § 19 UStG-E steuerfreien Umsätzen handelt es sich somit um eine unechte Steuerbefreiung.
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG: In § 15a Abs. 7 UStG-E ist der Übergang von der Regelbesteuerung zu § 19 UStG und umgekehrt gestrichen worden. Dies ist konsequent, da § 19 UStG-E jetzt als explizite Steuerbefreiung ausgestaltet ist und derartige Wechsel nunmehr bereits vom Wortlaut der § 15a Abs. 1 bis 3 UStG erfasst sind.