Das BMF hat am 17.5.2024 einen ersten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Stand des Entwurfs ist der 8.5.2024) veröffentlicht, mit welchem u.a. die notwendigen Umsetzungen der Richtlinie (EU) 2020/285 im nationalen UStG vollzogen werden sollen.[48] Dazu wurde der § 19 UStG neu konzipiert und ein neuer § 19a UStG eingeführt.[49] Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch weitere Änderungen erfahren kann.

[48] Vgl. Art. 21 des Referentenentwurfs eines Jahressteuergesetzes JStG 2024 v. 8.5.2024, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Gesetze_Gesetzgebungsvorhaben.html; zuletzt abgerufen am 26.5.2024.
[49] Vgl. Art. 21 Nr. 15 und Nr. 16 des Referentenentwurfs eines Jahressteuergesetzes JStG 2024 v. 8.5.2024.

1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer

Eine wesentliche Verbesserung zur bisherigen Fassung des § 19 Abs. 1 UStG besteht darin, dass nunmehr auch in Deutschland für Kleinunternehmer eine Steuerbefreiung gilt und die "Nichterhebung der USt" der Vergangenheit angehört. Damit wird nun auch systematisch klar, dass der Kleinunternehmer ein Recht auf Vorsteuerabzug hat (s.o. unter I.1) und dass u.E. bei einem (versehentlichen) USt-Ausweis in der Rechnung § 14c Abs. 1 UStG Anwendung findet (s.o. unter I.1). Für im Inland und den Gebieten i.S.v. § 1 Abs. 3 UStG ansässige Kleinunternehmer (nachfolgend als inländische Kleinunternehmer bezeichnet) sind zukünftig § 19 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 UStG-E zu beachten. Möchten inländische Kleinunternehmer allerdings die Steuerbefreiung auch in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, so müssen sie zwingend an dem besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG-E teilnehmen.[50]

[50] S. dazu unten unter III.1.b.

a) Neufassung des § 19 UStG-E

Neue nationale Umsatzgrenze: Gemäß § 19 Abs. 1 UStG-E sind die von inländischen Kleinunternehmern bewirkten Umsätze i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG-E im vorangegangenen Jahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet. Somit soll der nationale (untere) Grenz- oder Schwellenwert von bisher 22.500 EUR auf nunmehr 25.000 EUR angehoben werden. Wird dieser untere inländische Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, scheidet im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung aus.

Vereinfachungsregelung im Überschreitungsjahr: Die bisher zu Jahresbeginn verlangte Prognose (s. oben unter I.1) findet in der Neufassung der MwStSystRL keine Rechtsgrundlage mehr.[51] Grundsätzlich ist die Steuerbefreiung im laufenden Kalenderjahr nicht mehr möglich, wenn der untere inländische Grenzwert i.H.v. 25.000 EUR überschritten wird. Allerdings möchte das BMF hier von der Möglichkeit des Art. 288a Abs. 1 Unterabs. 3 Variante 2 MwStSystRL n.F. Gebrauch machen und eine Fortführung der Kleinunternehmerregelung im Überschreitungsjahr ermöglichen und einen zusätzlichen oberen inländischen Grenz- oder Schwellenwert von 100.000 EUR in das Gesetz aufnehmen. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung dieses oberen inländischen Grenzwertes bewirkten Umsätze bleiben weiterhin nach § 19 Abs. 1 UStG-E steuerfrei. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr allerdings den oberen inländischen Grenzwert von 100.000 EUR überschreitet, scheidet eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt zwingend aus. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt dann der Regelbesteuerung.[52]

Neuaufnahme der Tätigkeit: Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, ist § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG-E mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreitet.[53]

Ausschluss anderer Regelungen nunmehr in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG-E: Die Nichtanwendung der Regelungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen, den Verzicht auf Steuerbefreiungen, über die Angabe der USt-IdNr. in einer Rechnung und über die Erklärungspflichten wird nunmehr in § 19 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 1 UStG-E fortgeführt. Die Erklärungspflichten nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO und § 18 Abs. 4a UStG werden beibehalten. Durch die Einführung einer Steuerbefreiung ist der Verweis auf den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG) nicht mehr erforderlich, weshalb u.E. aber grds. nicht mehr die Rechtsfolge des § 14c Abs. 2 UStG, sondern die des § 14c Abs. 1 UStG eintritt, wenn in einer Rechnung über eine tatsächlich erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung (versehentlich) USt offen ausgewiesen wird.[54]

Bisherige Ausnahmen gelten fort: Wie auch in der bisherigen Fassung des § 19 Abs. 1 UStG a.F. gilt die Steuerbefreiung nur für solche Umsätze (inkl. der gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben), die steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind. Daher hat der Kleinunternehmer auch nach der Neufassung der Norm die Steuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Einfuhrumsatzsteuer an das FA abzu...

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