Eine Voraussetzung der Antragsberechtigung ist, dass Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft oder Ihre Genossenschaft den überwiegenden Teil der Gesamteinkünfte in 2019 (Ausnahmen zum betrachteten Zeitraum gelten u.a. bei Gründungen nach dem 1. Januar 2019 oder bei Elternzeit in 2019, siehe unten) aus selbständigen bzw. vergleichbaren Tätigkeiten beziehen; sofern die weiteren Voraussetzungen der Antragsberechtigung (vgl. FAQ 2.1 und 2.2.) vorliegen, gilt hierzu im Einzelnen:
Natürliche Personen
- Sie sind als natürliche Person antragsberechtigt, wenn der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mind. 51 %) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit und/oder
- aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen, die den unter 2.3 beschriebenen Kriterien entsprechen,
stammt.
Für die Berechnung setzen Sie die Summe Ihrer "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" (§ 18 EStG) und "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" (§ 15 EStG) (sowie ggf. Ihre Einkünfte aus kurz befristeten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3) ins Verhältnis zu Ihren gesamten Einkünften, zu denen auch die folgenden fünf weiteren Einkunftsarten zählen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG),
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) (mit Ausnahme von Einkünften aus kurz befristeten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), sowie
- Sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG.
Stipendien, stipenienartige Förderungen, Weiterbildungs-Bafög, Spenden und Einnahmen aus Crowdfunding zählen nicht als Einkünfte.
Die Höhe der jeweiligen Einkünfte können Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid entnehmen. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Alternativ kann der Januar 2020 oder der Februar 2020 herangezogen werden.
Kapitalgesellschaften/Genossenschaften
Eine Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft ist antragsberechtigt, wenn
1) der überwiegende Teil (mindestens 51 Prozent) der Summe der Einkünfte der Kapitalgesellschaft beziehungsweise Genossenschaft Einkünfte sind, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche (§15 EStG) oder freiberufliche (§18 EStG) Einkünfte geltend würden, und
2) die unter 2.2 beschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise der Gesellschafterin/des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft beziehungsweise der Mitglieder der Genossenschaft erfüllt sind.
Aufnahme der Selbständigkeit/Gründung erst 2019
Haben Sie als natürliche Person Ihre selbständige Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen oder wurde die Kapitalgesellschaft/Genossenschaft nach dem 31. Dezember 2018 gegründet, stellen Sie bei der Berechnung auf die Einkünfte in dem Zeitraum ab, den Sie für die Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde legen (vergleiche 3.3). Sie können auch so vorgehen, wenn Sie auf außergewöhnliche Umstände aufgrund Unterbrechung der Geschäftstätigkeit wegen Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit abstellen und sich entscheiden, die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu behandeln (vergleiche 6.2).
Vollständige Elternzeit in 2019
Wenn Sie 2019 vollständig in Elternzeit waren, sind sie grundsätzlich antragsberechtigt, wenn sie Ihre Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 wiederaufgenommen haben und
- im Januar 2020 und im Februar 2020 (1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020)
- oder im 3. Quartal 2020 (1. Juli 2020 bis 30. September 2020) oder
- in den vollen Monaten der selbständigen Geschäftstätigkeit im gesamten Jahr 2020
der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mind. 51%) aus einer gewerblichen (§15 EStG) und/oder freiberuflichen (§18 EStG) Tätigkeit und/oder aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen, die den unter 2.3 beschriebenen Kriterien entsprechen, stammt.
1. Frau Groß ist Reiseleiterin und hat im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.000 Euro erzielt. Zusätzlich war sie auch in einem Reisebüro angestellt und hatte hierdurch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 15.000 Euro.
Die Summe ihrer Einkünfte beträgt damit 35.000 Euro; der Anteil ihrer selbständigen Einkünfte beträgt 57°% ((20.000 Euro/35.000 Euro) * 100)). Frau Groß ist also selbständig im Haupterwerb und somit antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
2. Herr Birk ist Inhaber eines Imbisses und hat im Jahr 2019 gewerbliche Einkünfte von 15.000 Euro erzielt. Zusätzlich hatte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 3.000 Euro sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Angestelltenverhältnis in einem Kiosk von 12.000 Euro.
Die Summe seiner Einkünfte beträgt 30.000 Euro, der Anteil seiner gewerblichen Einkünfte 50 % ((15.000 Euro/30.000 Euro) * 100). Herr Bi...