Neustarthilfe 2022 April bis Juni kann ab sofort beantragt werden
Die Neustarthilfe 2022 April bis Juni ist wie die Neustarthilfe 2022 Januar bis März 2022 Teil des Programms Neustarthilfe 2022 und kann nun im Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum unterstützt.
Antragsberechtigt sind Selbstständige, die vor dem 1.10.2021 selbständig waren.
Höhe der Neustarthilfe 2022
Die Neustarthilfe 2022 beträgt jeweils einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 EUR pro Quartal für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 EUR pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum. Den Antrag kann selbst oder über prüfende Dritte gestellt werden.
Auszahlung als Vorschuss
Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird die Neustarthilfe 2022 zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird die Höhe der Neustarthilfe 2022 genau berechnet – und zwar auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis März beziehungsweise April bis Juni 2022.
Der Vorschuss kann in voller Höhe behalten werden, wenn Sie Umsatzeinbußen von 60 Prozent und mehr zu beklagen sind. Wenn der Umsatz in dem jeweiligen Förderzeitraum um weniger als 60 Prozent gesunken ist, muss ein Teil des entsprechenden Vorschusses zurückgezahlt werden, so dass Neustarthilfe 2022 und Umsatz im Förderzeitraum 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Erst wenn der Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Förderzeitraum weniger als 10 Prozent beträgt, muss der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden.
Endabrechnung der Neustarthilfe 2022
Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende, die die Neustarthilfe 2022 erhalten haben, dazu verpflichtet, bis spätestens 30.9.2022 eine Endabrechnung zu erstellen. Die Frist für Endabrechnungen für Anträge, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, läuft bis zum 31.12.2022.
Die FAQ mit den Einzelheiten zur Neustarthilfe 2022 sind hier verfügbar.
Antragsfrist
Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 15.6.2022.
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
6.922
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
3.601
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
2.809
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.758
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.749
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.521
-
Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
1.51022
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.461
-
Umsatzsteuer 2024: Wichtige Änderungen im Überblick
1.219
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
1.095
-
1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
2. Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
3. Quotennießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens und Nießbrauchsverzicht
21.11.2024
-
4. Nießbrauch an Grundstücken des Betriebsvermögens
21.11.2024
-
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
14.11.2024
-
Steuerliche Besonderheiten und Vorteile der Immobilien-GmbH
13.11.2024
-
Selbstkontrahierungsverbot bei Umwandlung in Ein-Personen-GmbH
13.11.2024
-
Bekanntgabe bei widerrufener Steuerberatervollmacht
07.11.2024
-
Verzinsung bei rückwirkend beantragter Zusammenveranlagung
06.11.2024
-
Photovoltaik-Direktinvestments: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen
06.11.2024