3.1 Wie wird Neustarthilfe gewährt?
Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt in zwei Schritten:
- Nach Antragstellung erhalten Sie die Neustarthilfe als Vorschuss.
- Nach Ablauf des Förderzeitraums erstellen Sie eine Endabrechnung (siehe Ziffer 4.8) und geben dabei die Umsätze an, die Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft im ersten Halbjahr 2021 erzielt haben. Dabei wird geprüft, ob Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft den Vorschuss in voller Höhe behalten dürfen (der Vorschuss wird dann zum Zuschuss), oder ob Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft den Vorschuss ganz oder teilweise zurückzahlen müssen. Das hängt davon ab, wie stark das Geschäft von der Corona-Pandemie beeinträchtigt war (siehe 3.4).
Dabei gilt die Regel, je stärker das Geschäft im ersten Halbjahr 2021 unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe zurückgezahlt werden. Antragstellende, die im ersten Halbjahr 2021 nur 40 Prozent des Referenzumsatzes des Jahres 2019 oder noch weniger erzielt haben (d.h. Umsatzeinbruch von 60 % und mehr), können den Vorschuss in voller Höhe behalten und müssen nichts zurückzahlen (siehe 3.4).
3.2 Wie hoch ist die Vorschusszahlung?
Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021 (sechs Monate). Erfüllt ein/e Antragstellende/r die Antragsvoraussetzungen (vgl. 2.1), wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 30.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.. Zur Definition des Umsatzes vgl. 3.5, 3.6 und 3.7.
Berechnung des Referenzumsatzes
Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes (auch kurz: "Referenzumsatz") wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der sechsmonatige Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
- Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6
- Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz
Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des im Förderzeitraum realisierten Umsatzes sind ggfls. bestehende Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. 3.5, 3.6). Im Antragsverfahren müssen Sie hierfür nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angeben. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Vorschusszahlung werden automatisch berechnet.
Maximale Auszahlung:
Für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften beträgt die maximale Auszahlung 7.500 Euro.
Für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften hängt die maximale Auszahlung davon ab, wie viele der Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder mindestens 20 Stunden pro Woche für diese arbeiten und, im Falle einer Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften, gleichzeitig mindestens 25% der Anteile an der Gesellschaft halten. Der für natürliche Personen und Ein-Personen-Gesellschaften gültige Höchstbetrag von 7.500 Euro wird mit der Anzahl der Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder multipliziert, die diese Voraussetzungen erfüllen. Wenn vier Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder diese Kriterien erfüllen, beträgt die maximale Auszahlung 30.000 Euro. Mehr als vier Mitglieder einer Genossenschaft werden nicht berücksichtigt.
Stichtag für die Ermittlung der Anzahl der so zu berücksichtigenden Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder ist der 31.12.2020.
Anzahl der Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder, die mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeiten und, im Falle einer Kapitalgesellschaft, mindestens 25% der Anteile halten |
Maximale Auszahlung |
1 |
7.500 Euro |
2 |
15.000 Euro |
3 |
22.500 Euro |
4 |
30.000 Euro |
Jahresumsatz 2019 |
Referenzumsatz |
Vorschusszahlung der Neustarthilfe für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften |
Vorschusszahlung für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit zwei zu berücksichtigenden Gesellschaftern/Genossenschaft mit zwei zu berücksichtigenden Mitgliedern |
Vorschusszahlung für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit vier zu berücksichtigenden GesellschafternGenossenschaft mit zwei zu berücksichtigenden Mitgliedern |
>120.000 Euro |
>60.000 Euro |
7.500 Euro (Maximum) |
15.000 Euro (Maximum) |
30.000 Euro (Maximum) |
120.000 Euro |
60.000 Euro |
7.500 Euro (Maximum) |
15.000 Euro (Maximum) |
30.000 Euro |
100.000 Euro |
50.000 Euro |
7.500 Euro (Maximum) |
15.000 Euro (Maximum) |
25.000 Euro |
70.000 Euro |
35.000 Euro |
7.500 Euro (Maximum) |
15.000 Euro (Maximum) |
17.500 Euro |
50.000 Euro |
25.000 Euro |
7.500 Euro (Maximum) |
12.500 Euro |
12.500 Euro |
30.000 Euro |
15.000 Euro |
7.500 Euro |
7.500 Euro |
7.500 Euro |
20.000 Euro |
10.000 Euro |
5.000 Euro |
5.000 Euro |
5.000 Euro |
10.000 Euro |
5.000 Euro |
2.500 Euro |
2.500 Euro |
2.500 Euro |
5.000 Euro |
2.500 Euro |
1.250 Euro |
1.250 Euro |
1.250 Euro |
Aufnahme der Selbständigkeit/Gründung erst 2019
Für Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 31. Dezember 20...