Zusammenfassung
Quelle: BMWi und BMF (s. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Diese FAQ erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der "Neustarthilfe". Der einmalige Zuschuss von bis zu 7.500 Euro für Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter sowie von bis zu 30.000 Euro für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und Genossenschaften wird im Rahmen der Förderphase des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gewährt und umfasst den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021. Die FAQ sind als Hintergrundinformationen für Antragstellende gedacht.
NEU: Verlängerung der Frist für das Einreichen der Endabrechnung für prüfende Dritte.
Stand: 13.12.2022 (Updates zum Stand 13.5.2022; s. Tz. 3.4 und Tz. 4.8 kursiv dargestellt). Den tagesaktuellen Stand können Sie auf dem Portal https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einsehen.
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1 Was ist die Neustarthilfe?
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Antragstellende, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch nehmen, können einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe) 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie maximal 30.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Die Neustarthilfe wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die/der Antragstellende Anspruch hat. Die/der Antragstellende darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie/er Umsatzeinbußen von 60 Prozent oder mehr zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der/des Antragstellenden (anteilig) zurückgezahlt werden muss.
Schauspielerinnen und Schauspieler sowie Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige. Mit dem Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeber geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe können daher auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit einer Dauer von bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit einer Dauer von weniger als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) im Vergleichszeitraum berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die/der Antragstellende für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.
2 Wer kann die Neustarthilfe beantragen?
2.1 Wer ist antragsberechtigt?
Für die Neustarthilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (im Folgenden: zusammen mit den Soloselbständigen: Antragstellende) aller Branchen, wenn sie
als Soloselbständige ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt (vgl. auch 2.4), oder
als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte (mind. 51%) aus vergleichbaren Tätigkeiten (vgl. 2.2, 2.4) erzielen und die/der Gesellschafter/in 100% der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von dieser beschäftigt wird oder
als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mind. 51%) aus vergleichbaren Tätigkeiten (vgl. 2.2, 2.4) erzielen und mindestens einer der Gesellschafter 25% oder mehr der Gesellschaftsanteile hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird oder
- als Genossenschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mind. 51%) aus vergleichbaren T...