5.1 In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe mit der 3. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes?
Die Neustarthilfe ist ein eigenständiges Programm im Rahmen der 3. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes (Überbrückungshilfe III). Daher können Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften entweder die Neustarthilfe in Anspruch nehmen oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich:
- Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, sind somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
- Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Neustarthilfe beantragt oder erhalten haben, können keinen Antrag auf Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III stellen.
Eine Ausnahme gilt für Kapitalgesellschaften mit Gesellschaftern/Gesellschafterinnen, die weniger als 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten: Hat ein/e Soloselbständige/r als natürliche Person Neustarthilfe in Anspruch genommen, kann eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter/in sie/er ist, gleichzeitig Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn die/der Soloselbständige weniger als 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält. Hält sie/er 25% oder mehr der Anteile und hat bereits Neustarthilfe in Anspruch genommen, kann die Kapitalgesellschaft keine Überbrückungshilfe III beantragen.
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.
5.2 In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe mit der November-/Dezemberhilfe sowie der 2. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes?
Der sechsmonatige Förderzeitraum der Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) überschneidet sich nicht mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) oder mit der November-/Dezemberhilfe (Leistungszeitraum November/ Dezember 2020). Die Neustarthilfe kann somit zusätzlich zu den beiden Hilfen beantragt werden.
5.3 In welchem Verhältnis seht die Neustarthilfe mit weiteren Corona-Hilfen sowie Versicherungsleistungen?
Eine Anrechnung der Neustarthilfe auf weitere Corona-bedingte Zuschussprogramme der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. Dies wird von den entsprechenden Ländern/Kommunen sichergestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG subsidiär zur Neustarthilfe sind. D.h. die Inanspruchnahme der Neustarthilfe als Zuschuss verringert ggf. den SodEG-Anspruch.
Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe nicht angerechnet.
5.4 In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe mit weiteren nicht Corona-bedingte Hilfen?
Eine Kumulierung der Neustarthilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen) ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen. Eine Anrechnung auf die Neustarthilfe erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.
5.5 Sind Soloselbständige bzw. Kapitalgesellschaften/Genossenschaften antragsberechtigt, obwohl sie die Corona-Soforthilfe oder andere Maßnahmen nicht beantragt haben?
Ja.
5.6 Müssen vor Beantragung der Neustarthilfe bereits andere Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen bzw. ausgeschöpft worden sein?
Nein.
5.7 Müssen liquide betriebliche Mittel oder private Rücklagen vor Antragstellung aufgebraucht werden?
Nein.
5.8 Wird de Zuschuss auf das Arbeitslosengeld bzw. die Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet?
Nein, die Neustarthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellenden, während das ALG eine Lohnersatzleistung und ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.
5.9 Ist der Zuschuss steuerpflichtig?
Damit der Zuschuss jetzt, in vollem Umfang den Soloselbständigen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung sowie ggf. der Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme bzw. Einnahme zu erfassen. Als sogenannter echter Zuschuss ist die Neustarthilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.
Haben Antragstellende ausschließlich Einnahmen aus unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3, kann sich alleine aus dem Bezug der Neustarthilfe die Pflicht ergeben, für den Veranlagungszeitraum 2021 eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen.
5.10 Was ist beihilferechtlich zu beachten?
Die Neustarthilfe fällt unter die "Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" (bzw. ggf. nachfolgende Änderungsfassungen). Durch die Inanspruchnahme von Neustarthilfe und anderen unter die Kleinbeihilfenregelung fallenden Hilfen darf der beihilferechtlich nach der o.g. Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden:
Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 1,8 Millionen Euro pro soloselbständiger Person (bzw. Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn) vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (in der jeweils geltenden Fassung) voll angerechnet werden (u.a. die Soforthilfen des Bundes, die erste, zweite und dritte Phase der Überbrückungshilfen und ggf. die November- bzw. Dezemberhilfe).