3.1 Wie wird die Neustarthilfe Plus gewährt?
Die Gewährung der Neustarthilfe Plus erfolgt in zwei Schritten:
- Nach Antragstellung erhalten Sie die Neustarthilfe Plus als Vorschuss.
- Nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums erstellen Sie eine Endabrechnung und geben dabei die Umsätze an, die Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft in den Förderzeiträumen (drittes und/oder viertes Quartal 2021 erzielt haben. Dabei wird quartalsweise geprüft, ob Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaft/Genossenschaft jeweiligen den Vorschuss in voller Höhe behalten dürfen, oder ob Sie bzw. Ihre Kapitalgesellschaf/Genossenschaft den jeweiligen Vorschuss ganz oder teilweise zurückzahlen müssen (der jeweilige Vorschuss wird dann in der final gewährten Höhe zum Zuschuss). Quartalsweise heißt, dass bei allen Antragstellenden die tatsächlichen Umsätze in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 (drittes Quartal) und Oktober bis Dezember 2021 (viertes Quartal) separat betrachtet werden. Die Höhe der Rückzahlung hängt davon ab, wie stark das Geschäft im beantragten Quartal von der Corona-Pandemie beeinträchtigt war (siehe Ziffer 3.4). Für weitere Informationen zur Funktionsweise der Endabrechnung siehe 4.8.
Dabei gilt die Regel, je stärker das Geschäft im beantragten Quartal 2021 unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe Plus zurückgezahlt werden. Antragstellende, die beispielsweise im dritten Quartal 2021 nur 40 Prozent des Referenzumsatzes des Jahres 2019 oder noch weniger erzielt haben (d. h. ein Umsatzeinbruch von 60 % und mehr), können den Vorschuss für das dritte Quartal in voller Höhe behalten und müssen nichts zurückzahlen (siehe Ziffer 3.4).
3.2 Wie hoch ist die Vorschusszahlung?
Der Gesamtförderzeitraum für die Neustarthilfe Plus ist Juli bis Dezember 2021 (sechs Monate). Erfüllt ein/e Antragstellende/r die Antragsvoraussetzungen (siehe Ziffer 2.1), wird die Neustarthilfe Plus als Vorschuss pro Quartal separat beantragt und ausgezahlt. Sie beträgt jeweils einmalig 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften pro Quartal sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften pro Quartal. Zur Definition des Umsatzes siehe Ziffern 3.5, 3.6 und 3.7.
Berechnung des Referenzumsatzes
Zur Berechnung des dreimonatigen Referenzumsatzes (auch kurz: "Referenzumsatz") wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der dreimonatige Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes.
- Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 3
- Neustarthilfe Plus = 0,5 x Referenzumsatz
Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des in den Förderzeiträumen des dritten und/oder des vierten Quartals realisierten Umsatzes sind ggfls. bestehende Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. 3.5, 3.6). Im Antragsverfahren müssen Sie hierfür nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angeben. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Vorschusszahlung werden automatisch berechnet.
Maximale Auszahlung:
Für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften beträgt die maximale Auszahlung 4.500 Euro für ein Quartal bzw. 9.000 Euro für den Gesamtförderzeitraum von Juli bis Dezember 2021.
Für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften hängt die maximale Auszahlung davon ab, wie viele der Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder mindestens 20 Stunden pro Woche für diese arbeiten und, im Falle einer Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften, gleichzeitig mindestens 25% der Anteile an der Gesellschaft halten. Der für natürliche Personen und Ein-Personen-Gesellschaften gültige Höchstbetrag von 4.500 Euro für ein Quartal bzw. 9.000 Euro für den Gesamtförderzeitraum von Juli bis Dezember 2021 wird mit der Anzahl der Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder multipliziert, die diese Voraussetzungen erfüllen. Wenn vier Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder diese Kriterien erfüllen, beträgt die maximale Auszahlung 18.000 Euro für ein Quartal bzw. 36.000 Euro für den Gesamtförderzeitraum von Juli bis Dezember 2021. Mehr als vier Mitglieder einer Genossenschaft werden nicht berücksichtigt.
Stichtag für die Ermittlung der Anzahl der so zu berücksichtigenden Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder ist der 30. Juni 2021.
Nachfolgende Rechenbeispiele beziehen sich auf einen Förderzeitraum von einem Quartal:
Anzahl der Gesellschafter/innen bzw. Mitglieder, die mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeiten und, im Falle einer Kapitalgesellschaft, mindestens 25% der Anteile halten |
Maximale Auszahlung für ein Quartal |
1 |
4.500 Euro |
2 |
9.000 Euro |
3 |
13.500 Euro |
4 |
18.000 Euro |
Jahresumsatz 2019 |
Dreimonatiger Referenzumsatz |
Vorschusszahlung der Neustarthilfe Plus für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften |
Vorschusszah... |