5.1 In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe Plus mit der 4. Phase der Überbrückungshilfe ("Überbrückungshilfe III Plus") des Bundes?
Die Neustarthilfe Plus ist ein eigenständiges Programm im Rahmen der 4. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes ("Überbrückungshilfe III Plus"). Daher können Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften entweder die Neustarthilfe Plus in Anspruch nehmen oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III plus. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich: Im Gesamtförderzeitraum kann nur eines der beiden Programme gewählt werden. Eine Kombination von Überbrückungshilfe III Plus einerseits und Neustarthilfe Plus andererseits in verschiedenen Quartalen des Gesamtförderzeitraums ist daher nicht möglich.
- Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Überbrückungshilfe III Plus beantragt oder erhalten haben, sind somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe Plus.
- Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Neustarthilfe Plus beantragt oder erhalten haben, können keinen Antrag auf Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus stellen.
Eine Ausnahme gilt für Kapitalgesellschaften mit Gesellschaftern/Gesellschafterinnen, die weniger als 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten: Hat ein/e Soloselbständige/r als natürliche Person Neustarthilfe Plus in Anspruch genommen, kann eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter/in sie/er ist, gleichzeitig Überbrückungshilfe III Plus in Anspruch nehmen, wenn die/der Soloselbständige weniger als 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält. Hält sie/er 25% oder mehr der Anteile und hat bereits Neustarthilfe Plus in Anspruch genommen, kann die Kapitalgesellschaft keine Überbrückungshilfe III Plus beantragen.
Den Antragstellenden beider Programme wird ein Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Tz. 7.
5.2 In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe Plus mit der November-/Dezemberhilfe sowie der 2. und 3. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes?
Die jeweils dreimonatigen Förderzeiträume der Neustarthilfe Plus (Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021) überschneiden sich nicht mit der dritten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum November 2020 bis Juni 2021, einschließlich Neustarthilfe mit Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021), der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) oder mit der November-/Dezemberhilfe (Leistungszeitraum November/ Dezember 2020). Die Neustarthilfe Plus kann somit zusätzlich zu den beiden Hilfen beantragt werden.
5.3 In welchem Verhältnis seht die Neustarthilfe mit weiteren Corona-Hilfen sowie Versicherungsleistungen?
Eine Anrechnung der Neustarthilfe Plus auf weitere coronabedingte Zuschussprogramme der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. Dies wird von den entsprechenden Ländern/Kommunen sichergestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG subsidiär zur Neustarthilfe Plus sind. D.h. die Inanspruchnahme der Neustarthilfe Plus als Zuschuss verringert ggf. den SodEG-Anspruch.
Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe Plus abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe Plus nicht angerechnet.
5.4 In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe Plus mit weiteren nicht Corona-bedingte Hilfen?
Eine Kumulierung der Neustarthilfe Plus mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht coronabedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen) ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen. Eine Anrechnung auf die Neustarthilfe Plus erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.
5.5 Sind Soloselbständige bzw. Kapitalgesellschaften/Genossenschaften antragsberechtigt, obwohl sie die Corona-Soforthilfe oder andere Maßnahmen nicht beantragt haben?
Ja.
5.6 Müssen vor Beantragung der Neustarthilfe bereits andere Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen bzw. ausgeschöpft worden sein?
Nein.
5.7 Müssen liquide betriebliche Mittel oder private Rücklagen vor Antragstellung aufgebraucht werden?
Nein.
5.8 Wird de Zuschuss auf das Arbeitslosengeld bzw. die Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet?
Nein, die Neustarthilfe Plus dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellenden, während das ALG eine Lohnersatzleistung und ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.
5.9 Ist der Zuschuss steuerpflichtig?
Damit der Zuschuss jetzt, in vollem Umfang den Soloselbständigen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen nicht berücksichtigt. Der Zuschuss ist jedoch als steuerbare Betriebseinnahme nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen und unterliegt insofern der Besteuerung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, ggf. Gewerbesteuer). Als sogenannter "echter Zuschuss" ist die Neustarthilfe Plus zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.
Hat die/der Antragstellende ausschließlich Einnahmen aus unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3, kann sich alleine aus dem Bezug der Neustarthilfe Plus die Pflicht ergeben, für den Veranlagungszeitraum 2021 eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen.
5.10 Was ist beihilferechtlich zu beachten?
Die Neustarthilfe Plus fällt unter die "Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" (bzw. ggf. nachfolgende Änderungsfassungen). Durch die Inanspruchnahme von Neustarthilfe Plus und anderen unter die Kleinbeihil...