LfSt Rheinland-Pfalz v. 25.1.2017, S 2233 A - St 31 5
2 Anlagen
1 Allgemeines
Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Obst- und Gemüsebauern einschl. der Inhaber gemischter Betriebe (Obst- und Gemüsebau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2015 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2015/2016 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 30.12.2013, S 2233 A -St 31 1, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
In der Anlage 1 sind die für das Wj. 2015/2016 gültigen Richtwerte für den Obstbau und in der Anlage 2 die entsprechenden Werte für den Gemüsebau enthalten. Eine Änderung bei deren Anwendung ist gegenüber dem letzten Jahr nicht eingetreten, dennoch werden aus Zweckmäßigkeitsgründen einige maßgebende Grundsätze nachfolgend zusammenfassend dargestellt.
2 Allgemeine Ertragslage
2.1 Obstbau
Das Erntejahr 2015 brachte normale Erträge. Die heftigen Niederschläge des Frühjahres 2016 verhinderten die Erdbeer- und Kirschernte – zusätzlich bereitete die Kirschessigfliege große Probleme. Die Wetterkapriolen erzeugten einen hohen Krankheits- und Schädlingsdruck, wodurch die Kosten für den Pflanzenschutz anstiegen.
2.2 Gemüsebau
Nach einem normalen Herbst 2015 beeinflussten regionale Wetterextreme mit hohen und ungleichmäßig verteilten Niederschlägen, Starkregen bis hin zu Überschwemmungen das Wachstum und die Reife etlicher Kulturen im Frühjahr 2016. Darüber hinaus führten die Überschwemmungen im Mai und Juni zum Totalverlust von Salat bis Blumenkohl. Die daraus resultierenden Ausfälle konnten vom Preis nicht ausgeglichen werden.
3 Betriebseinnahmen
Um einen Anhaltspunkt für eine sachgerechte Schätzung mit über den mittleren Richtwerten liegenden Werten zu bieten, sind in den Anlagen 1 und 2 neben mittleren Richtwerten zusätzlich obere Richtwerte enthalten. Hierbei handelt es sich nicht um Höchstwerte, sondern um über dem mittleren Richtwert liegende gemittelte Werte.
Zur Anwendung dieser Werte bei erstmaliger oder wiederholter Schätzung sowie bei Gemüsebaubetrieben mit Vertragsanbau oder Anbau unter Glas siehe die o.a. Rdvfg. vom 30.12.2013, Tz. 3.1 und 3.3.
4 Betriebsausgaben
Werden die sachlichen Kosten nicht durch Aufzeichnungen oder Belege nachgewiesen, können sie mit folgenden Prozentsätzen bezogen auf die Einnahmen berücksichtigt werden:
– |
Obstbau |
22 % |
– |
Gemüsebau |
42 % |
Die von dem pauschalen Ansatz nicht erfassten Aufwendungen ergeben sich aus Tz. 4.2 der o.a. Rdvfg. vom 30.12.2013.
5 Besonderer Anbau beim Gemüse- und Obstbau
Bei Gemüsebaubetrieben sind bei einem Vertragsanbau die Betriebseinnahmen – wie bisher – mit 25 bis 35 %; bei Folienhäusern (z.B. Erdbeeren) mit 200 % und bei einem Anbau unter Glas (siehe Spalte 6 der „Anlage Gemüsebau”) mit 400 bis 500 % des Durchschnittswerts zu schätzen.
6 Zur Anwendung der Richtwerte
Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge und die Prozentsätze für die sachlichen Kosten nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt. Bestehen Anhaltspunkte für eine derartige Gewinnschätzung kann der Betrieb auch der zuständigen landwirtschaftlichen Bp-Stelle gemeldet werden (siehe im Übrigen Tz. 4.5 der o.a. Rdvfg. vom 30.12.2013).
7 Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen (Neuregelung des § 13a EStG)
7.1 Anwendungsvoraussetzungen
(Siehe im Einzelnen die im AIS unter Themen > Steuerfachthemen > Einkommensteuer > Fortbildungen > Land- und Forstwirtschaft > Fortbildungsunterlagen eingestellte Fortbildungsunterlage „IJ 1 – Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen”)
Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I S. 2417, BStBl 2015 I S. 58) neu geregelt.
Die Neuregelung ist erstmals für das Wj. anzuwenden, das nach dem 30.12.2015 endet (vgl. § 52 Abs. 22a EStG), d.h. wenn das Wj. dem Kalenderjahr entspricht – ab 2015 und bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wj. – ab dem Wj. 2015/2016.
Bisher durfte der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen 2.000 DM je Sondernutzung nicht übersteigen. Diese wertmäßige Grenze ist entfallen. Stattdessen dürfen nunmehr die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen die in der neuen Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 zu § 13a EStG genannten Grenzen nicht übersteigen. Neu ist insbesondere auch, dass reine Sondernutzungsbetriebe (d.h. Betriebe ohne selbst bewirtschaftete Flächen) ihren Gewinn bei Einhaltung der vorgegebenen Grenzen nach § 13a EStG ermitteln dürfen (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG).
Sind die Voraussetzungen nach § 13a EStG nicht mehr erfüllt, ist der Steuerpflichtige unverzüglich vor Beginn des Wj. auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG hinzuweisen, das nach Bekanntgabe der Mitteilung i.S. von § 13a Abs. 1 Satz 4 EStG beginnt (Wegfallmitteilung). Mit dem rechtzeitigen Hinweis auf den Wegfall der Anwendungsvorauss...