BMF, Schreiben v. 16.12.2015, IV B 3 - S 1301-NDL/07/10007, BStBl I 2016, 1085
Abkommen vom 12.4.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen; |
Verständigungsvereinbarung zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat |
1 Anlage
Zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat haben die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten bereits im Jahr 2001 eine Verständigungsvereinbarung auf Grundlage des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 16.6.1959 in der durch das Zweite Zusatzprotokoll vom 21.5.1991 geänderten Fassung geschlossen. Mit Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens vom 12.4.2012 (BGBl 2012 II S. 1414, DBA Niederlande 2012) am 1.12.2015 ist das alte DBA außer Kraft getreten. Damit verliert auch die Verständigungsvereinbarung von 2001 ihre Gültigkeit.
Auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 3 DBA Niederlande 2012 wurde am 27.11.2015 mit dem niederländischen Finanzministerium die anliegende Verständigungsvereinbarung getroffen. Sie stellt sicher, dass für die Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat die Vereinbarung von 2001 weiterhin zur Anwendung kommt.
Nach Artikel 33 Absatz 5 DBA Niederlande 2012 ist das alte DBA und damit auch die Verständigungsvereinbarung von 2001 für Veranlagungszeiträume bis zum 31.12.2015 weiterhin anwendbar. Die neue Verständigungsvereinbarung vom 27.11.2015 ist erstmals mit Anwendung des DBA Niederlande 2012 ab dem 1.1.2016 anzuwenden.
Anlage
Verständigungsvereinbarung |
zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens vom 12.4.2012 zwischen Deutschland und den Niederlanden zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat |
Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 12.4.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (im Folgenden als „Abkommen von 2012” bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande die folgende Verständigungsvereinbarung zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat erzielt.
1. Die am 6.7.2001/9.11.2001 von den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande unterzeichnete Verständigungsvereinbarung zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens vom 16.6.1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete in der durch das Zusatzprotokoll vom 13.3.1980 und das Zweite Zusatzprotokoll vom 21.5.1991 geänderten Fassung soll im Rahmen des Abkommens von 2012 fortgelten.
2. Diese Verständigungsvereinbarung soll am letzteren der beiden Tage der Unterzeichnung durch die nachstehenden zuständigen Behörden wirksam werden. Diese Verständigungsvereinbarung wird mit Anwendbarkeit des Abkommens von 2012 anwendbar sein.
3. Diese Verständigungsvereinbarung kann von jeder der zuständigen Behörden durch schriftliche Mitteilung beendet werden. Die Verständigungsvereinbarung wird am letzten Tag des Kalenderjahrs enden, in dem die schriftliche Mitteilung eingegangen ist.
Diese Verständigungsvereinbarung wurde in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache unterzeichnet.
Für die zuständige Behörde |
Für die zuständige Behörde der |
Deutschlands |
Niederlande |
Christian Unger |
Arno Oudijn |
Bundesministerium der Finanzen |
Finanzministerium der Niederlande |
Berlin, 27.11.2015 |
Den Haag, 24.11.2015 |
Normenkette
DBA-Niederlande 2012 Art. 25 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2016, 1085