vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Eigenheimzulage für eine in Spanien belegene Ferien- oder Zweitwohnung bei unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Für Ferien- oder Zweitwohnungen, die in Spanien belegen sind, besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage. Diese kann nur für Objekte im Inland begehrt werden.
- Das EuGH-Urteil vom 17.1.2008 Rs C-152/05, BStBl II 2008, 326 steht dem nicht entgegen. Dieses Urteil ist auf im EU/EWR-Ausland belegene Zweit- oder Ferienwohnungen, die entweder von den Eigentümern selbst bewohnt oder unentgeltlich an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen werden, nicht anzuwenden.
Normenkette
EigZulG § 1 Abs. 1, § 2 S. 1; EGV Art. 39, 43
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Im Hauptsacheverfahren, das bei Gericht unter dem Az. 9 K 147/09 geführt wird, ist streitig, ob den Antragstellern für ein in P. (Spanien) belegenes selbstgenutztes Wohnobjekt die Eigenheimzulage ab 2008 zusteht.
Die Antragsteller sind Eheleute, die nach eigenen Angaben ihren gemeinsamen Wohnsitz unter der Anschrift … (Deutschland) haben.
Die Antragsteller reichten am 1. Juli 2008 einen Antrag auf Eigenheimzulage ab 2001 für das von ihnen am 16. Juli 2001 angeschaffte und selbstgenutzte Objekt „R” in P. (Spanien) beim Antragsgegner ein. Sie waren der Ansicht, aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 18. Januar 2008 (Az. C-152/05, BStBl. II 2008, 326) stünde ihnen auch unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13. März 2008 (Az. IV C 1-EZ 1000/08/10001, 2008/0054676, BStBl I 2008, 539) die entsprechende Zulagebegünstigung für ihre Auslandsimmobilie zu.
Nach Einreichung weiterer Unterlagen und Ergänzung der Angaben zum Immobilienerwerb setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. September 2008 die Eigenheimzulage nur für die Jahre 2003 - 2008 i.H.v. jährlich 2.556,46 € fest. Der darüber hinausgehende Antrag für die Jahre 2001 und 2002 wurde unter Hinweis auf den Ablauf der Festsetzungsfrist abgelehnt. Hiergegen wendeten sich die Antragsteller mit ihrem Einspruch vom 6. Oktober 2008. Während des Einspruchsverfahrens überprüfte der Antragsgegner die Sach- und Rechtslage erneut und kam zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch der Antragsteller auf Eigenheimzulage insgesamt für die Jahre 2001 - 2008 nicht besteht.
Mit nach § 11 Abs. 5 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) geänderten Bescheid vom 11. Dezember 2008 setzte der Antragsgegner die Eigenheimzulage ab 2008 daher auf 0,00 € herab. Gegen diesen Bescheid wendeten sich die Antragsteller mit ihrem fristgerecht eingelegten Einspruch vom 9. Januar 2009. Der Einspruch blieb jedoch erfolglos.
Auch der im Einspruchsverfahren gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid vom 2. Februar 2009 abgelehnt.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 haben die Antragsteller nunmehr einen Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt. Die Antragsteller sind der Auffassung, ihnen stehe nach der Entscheidung des EuGH vom 17. Januar 2008 die Eigenheimzulage auch für ihre im Ausland belegene Immobilie zu. Diese Entscheidung sei auf sie anzuwenden, denn weder in der Tenorierung noch in der Begründung gebe es einen Hinweis auf eine Beschränkung auf Steuerpflichtige, die nach § 1 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) unbeschränkt steuerpflichtig sind. Eine solche Beschränkung bestehe alleine aufgrund des BMF-Schreibens vom 13. März 2008 (a.a.O). Dieses BMF-Schreiben verstoße gegen die Rechtsprechung des EuGH.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag ist unbegründet.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454 und vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BStBl II 1997, 466).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller zu Recht den Bescheid über die Eigenheimzulage vom 18. September 2008 mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 gemäß § 11 Abs. 5 EigZulG geändert und die Eigenheimzulage ab 2008 auf 0,- Euro herabgesetzt.
aa. Zu Recht geht der An...