rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Wohnmobilen durch das KraftStG n.F. ab dem 01.01.2006

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Besteuerung von Wohnmobilen durch das KraftStG n.F. ab 1.1.2006 ist verfassungsgemäß.
  2. In der Neuregelung liegt keine unzulässige Rückwirkung, weil die Sonderregelung für Wohnmobile gegenüber der nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO entstandenen Rechtslage keine Verschlechterung darstellt, da die nunmehr grundsätzlich nach Gewicht und Schadstoffklassen zu bemessene Kfz-Steuer für „echte” Wohnmobile gegenüber der für Pkw geltenden Hubraum-Besteuerung regelmäßig zu einer niedrigeren Kfz-Steuer führt.
 

Normenkette

KraftStG § 23 Abs. 6a, § 2 Abs. 2b, § 8 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner die Wohnmobile des Antragstellers zutreffend besteuert hat.

Der Antragsteller war zunächst Halter zweier Wohnmobile mit den amtlichen Kennzeichen..... sowie ..... Das zulässige Gesamtgewicht beider Wohnmobile beträgt jeweils 3.500 kg. Der Antragsgegner setzte gegenüber dem Antragsteller für beide Wohnmobile Kraftfahrzeugsteuer fest und berechnete dabei die Höhe der Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht, indem er die Fahrzeuge als sonstige Fahrzeuge i.S.d. § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung (KraftStG a.F.) einstufte. Mit Bescheid vom .... setzte der Antragsgegner sodann gegenüber dem Antragsteller für das Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen... die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom..... bis zum ..... auf ... EUR und für die Zeit vom ..... bis zum ..... auf .... EUR fest. In diesem Bescheid ordnete der Antragsgegner das Wohnmobil des Antragstellers bis zum 31. Dezember 2005, wie bisher, als sonstiges Fahrzeug ein und ab dem 1. Januar 2006 als Wohnmobil i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006, Bundesgesetzblatt I 2006, Seite 3344 (KraftStG n.F.). Dementsprechend berechnete der Antragsgegner die Kraftfahrzeugsteuer bis zum 31. Dezember 2005, wie bisher, nach dem zulässigen Gesamtgewicht und ab dem 1. Januar 2006 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG n.F. unter Berücksichtigung der Emissionsklasse des Wohnmobils nach dem zulässigen Gesamtgewicht. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es weiter, dass die Steuerpflicht am..... ende. Ebenfalls mit Bescheid vom ...... setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für das Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen ...... die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem..... auf jährlich .... EUR fest. Der Antragsgegner ordnete in diesem Bescheid das Wohnmobil des Antragstellers ebenfalls als Wohnmobil i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG n.F. ein und berechnete die Steuer dementsprechend gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG n.F. unter Berücksichtigung der Emissionsklasse des Wohnmobils nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Gegen beide Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheide legte der Antragsteller Einspruch ein. Die rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für seine Wohnmobile zum 1. Januar 2006 sei nicht rechtmäßig. Es handele sich um eine sogenannte „echte Rückwirkung”, die verfassungsrechtlich nicht zulässig sei und gegen das Prinzip der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und das Vertrauen der Bürger verstoße. Über diese Einsprüche hat der Antragsgegner, soweit ersichtlich, bisher noch nicht entschieden.

Im vorliegenden gerichtlichen Aussetzungsverfahren macht der Antragsteller, wie auch in den Einspruchsverfahren, geltend, dass die rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile verfassungsrechtlich nicht zulässig sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide, jeweils vom ..... bis einen Monat nach Zustellung der Hauptsacheentscheidung auszusetzen, soweit die Wohnmobile mit den amtlichen Kennzeichen..... und ..... jeweils ab dem 1. Januar 2006 als Wohnmobil i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG n.F besteuert worden sind.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die rückwirkende Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, obwohl der Gesetzgeber die erstmalige Anwendung auf einen Zeitpunkt vor Gesetzesverkündung festgelegt habe. Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 1. Mai 2005 sei jedoch die bisherige 2.800 kg-Grenze weggefallen, so dass ab diesem Zeitpunkt Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg nicht mehr als anderes Fahrzeug besteuert werden könnten. Die betroffenen Fahrzeughalter hätten zudem seit diesem Zeitpunkt jederzeit mit einer Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung rechnen müssen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unbegründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Abs. 3 ...

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