Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zählen neben den Gerichtskosten die zur Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
- Die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Zu diesen Auslagen gehört auch die auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten bezahlte USt.
- Die einem die USt pauschalierenden Landwirt (nach § 24 Abs. 1 UStG) von seinem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte USt ist nicht nach § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO erstattungsfähig, soweit sie die Ermittlung des Gewinns betrifft und damit dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist.
- Die Verfahrensgebühr ist auch dann hälftig um die Geschäftsgebühr zu mindern, wenn der spätere Prozessbevollmächtigte im Vorverfahren als selbstständige Honorarkraft eines anderen Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist.
Normenkette
FGO § 139 Abs. 1, 3; UStG § 24 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit der dem Antragsteller von seinem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer sowie um die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr.
Der Antragsteller wandte sich im Zusammenhang mit der Bildung einer Rücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG) mit Einspruch gegen die Bescheide über Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001. Vertreten wurde er durch die W.KG, für die Herr StB/Wp Z. als selbständige Honorarkraft mit der Bearbeitung des Verfahrens tätig wurde. Nach erfolglosem Abschluss des Vorverfahrens erhob er im November 2005 Klage wegen der Einkommensteuer 1999 bis 2001. Im Klageverfahren wurde der Antragsteller von Herrn StB/Wp Z. selbst als Prozessbevollmächtigtem vertreten.
Die Klage wurde durch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. August 2008 (3 K 497/05, juris) auf Kosten des Antragstellers abgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers ließ der Bundesfinanzhof die Revision gegen das Urteil zu, die im Hinblick auf das Jahr 1999 unzulässig und im Hinblick auf die Jahre 2000 und 2001 erfolgreich war (Urteil vom 30. Juni 2011 – IV R 30/09, BFH/NV 2011, 2054).
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragte mit Schreiben vom 3. November 2011 die Kostenfestsetzung und begehrte insbesondere die Erstattung der für das Finanzgerichtsverfahren angefallenen Umsatzsteuer, die der Antragsteller als pauschalierender Landwirt nicht als Vorsteuer abziehen könne. Die Umsatzsteuer sei im Übrigen auch deshalb erstattungsfähig, weil das Finanzstreitverfahren die Einkommensteuer betroffen habe und daher wegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (im Folgenden: UStG) ein Vorsteuerabzug nicht möglich sei.
Der Antragsgegner trat dem mit Schreiben vom 23. November 2011 entgegen. Die Umsatzsteuer sei bei den Prozesskosten eines pauschalierenden Landwirts nicht erstattungsfähig. Der Vorsteuerabzug bleibe durch die Pauschalierung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG dem Grunde nach bestehen mit der Folge, dass die in Rechnung gestellten Umsatzsteuern des Prozessbevollmächtigten in der pauschalierten Vorsteuer enthalten seien und somit keine erstattungsfähigen Kosten i.S.d. § 139 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (im Folgenden: FGO) darstellten. Auch wenn der Rechtsstreit sich auf die Einkommensteuer bezogen habe, so sei er doch ausschließlich wegen betrieblich veranlasster Aufwendungen geführt worden und der Abzug von Vorsteuer daher nicht ausgeschlossen.
Durch Beschluss des Kostenbeamten wurden die von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 6.817,10 € festgesetzt.
Dabei legte er folgende Aufwendungen zugrunde:
Geschäftsgebühr 957,75 €
§§ 40, 41 Abs. 1 - 6 StBGebV
Entgelte f. Post-/Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 €
§ 16 StBGebV
16 v. H. Umsatzsteuer 156,44 €
§ 15 StBGebV
Verfahrensgebühr 1.564,33 €
§ 13 RVG, Nr. 3200, 3201, 1008 VV RVG
Termingebühr 1.532,40 €
§ 13 RVG, Nr. 3202 VV RVG
Pauschale f. Entgelte f. Post-/Telekommunikationsdienstl. 20,00 €
§ 13 RVG, Nr. 7002 VV RVG
19 v. H. Umsatzsteuer 592,18 €
§ 13 RVG, Nr. 7008 VV RVG
Verfahrensgebühr Nichtzulassungsbeschwerde 2.043,20 €
§ 13 RVG, Nr. 3506 VV RVG
Pauschale f. Entgelte f. Post-/Telekommunikationsdienstl. 20,00 €
§ 13 RVG, Nr. 7002 VV RVG
19 v. H. Umsatzsteuer 392,01 €
§ 13 RVG, Nr. 7008 VV RVG
Termingebühr Revision 1.915,50 €
§ 13 RVG, Nr. 3210 VV RVG
Pauschale f. Entgelte f. Post-/Telekommunikationsdienstl. 20,00 €
§ 13 RVG, Nr. 7002 VV RVG
19 v. H. Umsatzsteuer 367,75 €
§ 13 RVG, Nr. 7008 VV RVG
Zusammen 9.601,55 €
davon zu Lasten des Erinnerungsgegners (71 v. H.) 6.817,10 €
Darin führte aus, die Umsatzsteuer sei erstattungsfähig. Sie könne vom Antragsteller nicht als Vorsteuer abgezogen werden, da die Beträge nach seiner Erklärung nicht als Vorsteuer zum Abzug gebrach...