rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert: Gesonderte Gewinnfeststellung
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einem Streitwert über eine ges. Gewinnfeststellung ist i.d.R. auf die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Rechtsmittelführer abzustellen.
- In Fällen, in denen die tatsächlichen Auswirkungen nicht zu ermitteln sind, ist der Streitwert grds. mit 25 v. H. des festgestellten Betrages anzusetzen.
- Bestehen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen, kann es in Ausübung dem FG nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessen gerechtfertigt sein, den Gegenstandswert nach einem Pauschalsatz zu bestimmen.
- Abweichend von Ziff. 13 des Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit kann der Streitwert nicht mit „25 % des festgestellten Betrages” angesetzt werden.
- Insoweit ist abweichend vom Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit auf 25 % der beantragten Gewinnminderung abzustellen.
Normenkette
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b; GKG § 39 Abs. 1, §§ 40, 52
Tatbestand
Die Klägerin ist mit M verheiratet. Die in A wohnhaften Eheleute werden vom Finanzamt A zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin und M erzielten in den Jahren 2005 bis 2007 (Streitjahre) aus einem jeweils in B belegenen Betrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Einkünfte der Eheleute aus Gewerbebetrieb wurden vom Beklagten (Finanzamt - FA -) jeweils gesondert festgestellt.
In Umsetzung von Prüfungsfeststellungen erteilte das FA den Eheleuten jeweils am 6. Oktober 2009 für die Streitjahre u.a. geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns. Die Einsprüche, die die Klägerin gegen die ihr erteilten Gewinnfeststellungsbescheide eingelegt hatte, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2011 als unbegründet zurück.
Am 21. Juni 2011 erhoben die Eheleute gegen die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide jeweils Klage. Für die Klage der Klägerin wurde das Aktenzeichen 15 K 196/11, für die Klage des M das Aktenzeichen 15 K 194/11 vergeben. Die mündlichen Verhandlungen vor dem Senat fanden am 6. Mai 2014 statt.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage, die geänderten Bescheide über die gesonderte Gewinnfeststellung vom 6. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2011 unter Anpassung der jeweiligen Gewerbesteuerrückstellung insoweit zu ändern, als die den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugrunde liegenden Privatentnahmen für das Jahr 2005 um 3.000,00 €, für das Jahr 2006 um 4.000,00 € und für das Jahr 2007 um 5.000,00 € zu ermäßigen sind …
Nachdem das FA in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 zugesagt hatte, für die Streitjahre geänderte Bescheide zu erteilen und der Klage dadurch teilweise abzuhelfen, haben die Klägerin und das FA den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 15 K 196/11 hat der Senat die Kosten des Verfahrens zu 17 v.H. der Klägerin und im Übrigen dem FA auferlegt.
Auch der Kläger hatte mit seiner Klage wegen gesonderter Feststellung des Gewinns 2005 bis 2007 teilweise Erfolg. Zwar hat er die Klage für das Jahr 2007 zurückgenommen, das FA hat die für die beiden anderen Streitjahre erteilten Änderungsbescheide jedoch aufgehoben. …
Das FA macht mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 geltend, der Gegenstandswert für das Klageverfahren 15 K 196/11 sei auf der Grundlage der durch die Klage erfolgten Gewinnminderungen zu ermitteln:
Jahr |
Gewinnminderung aufgrund der Klage |
2005 |
2.460,00 € |
2006 |
3.000,00 € |
2007 |
4.500,00 € |
Summe |
9.960,00 € |
Nach Ziffer 13. des von den Präsidenten der Finanzgerichte für die Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit (veröffentlicht z.B. unter www.finanzgericht.niedersachsen.de) sei in Fällen, in denen die tatsächlichen Auswirkungen nicht zu ermitteln sind, „der Streitwert mit 20 % des festgestellten Betrages anzusetzen …”. Das bedeute, dass sich der Gegenstandswert vorliegend auf 1.992,00 € (= 20 v.H. von 9.960,00 €) belaufe.
Der Kostenbeamte bat das Finanzamt A mit Schreiben vom 16. Mai 2014 um Übersendung von Probeberechnungen. … Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 hat er den Senat um Streitwertfestsetzung ersucht.
Entscheidungsgründe
Der Streitwert beträgt 3.000,00 €. Hierbei handelt es sich um 25 v.H. der von der Klägerin durch die Antragstellung insgesamt begehrten Gewinnermäßigungen in Höhe von 12.000,00 €.
1. In den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Maßgeblich ist danach grundsätzlich die unmittelbare finanzielle Auswirkung einer obsiegenden Entscheidung für den Kläger. Deshalb bemisst sich der Streitwert bei der A...