Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsschranke: Sind die Zinsaufwendungen mehrerer wesentlich Beteiligter bei Anwendung der Rückausnahme des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG zu addieren?
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 2 i.V.m. mit Abs. 3 FGO.
- Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Zinsaufwendungen mehrerer wesentlich Beteiligter bei Anwendung der Rückausnahme des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG zu sog. Zinsschranke zu addieren sind.
- Angesichts der Unklarheit von Gesetzeswortlaut und –begründung bestehen bei summarischer Betrachtung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im BMF-Schr. v. 4.7.2008 (BStBl 1 2008, 718, Tz. 82) angeordneten Gesamtbetrachtung aller Gesellschafterfremdfinanzierungen.
Normenkette
KStG § 8a Abs. 3
Streitjahr(e)
2008
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung der sog. Zinsschranke nach § 7 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.V.m. § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG) und § 4h Einkommensteuergesetz (EStG).
Antragstellerin ist eine Holdinggesellschaft, die im Jahr 2007 gegründet wurde. In diesem Jahr erwarb die Antragstellerin alle Anteile an der X-GmbH. Ebenfalls im Jahr 2007 schloss die Antragstellerin als Organträgerin einen Ergebnisabführungsvertrag mit der X-GmbH als Organgesellschaft, der erstmals für das Geschäftsjahr 2008 galt. Die Antragstellerin ist außerdem an Tochtergesellschaften in … beteiligt. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorläufigen Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2008 … verwiesen.
Zum 31.12.2008 hatte die Antragstellerin Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern einschließlich aufgelaufener Zinsen i.H.v…
Am 05.06.2009 gab die Antragstellerin eine Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2008 ab. Gleichzeitig erläuterte sie mit einem Schreiben, das auf den 07.05.2009 datiert ist, und am 05.06.2009 beim Antragsgegner einging, die Berechnung der Zinsschranke hinsichtlich der Körperschaftsteuer- und der Gewerbesteuererklärung wie folgt: Wesentlich Beteilige mit dem höchsten Zinsanteil sei die Y mit einem Zinsanteil von…Der Gesamtzinssaldo des Betriebs i.S.d. § 4h EStG (Organschaft) belaufe sich auf … Weil die wesentlich Beteiligte mit dem höchsten Zinsanteil die Grenze von 10 % unterschreite, sei die Ausnahmeregelung des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c EStG zu untersuchen. Diese Regelung werde analog angewandt, da im Vorjahr noch keine Organschaft bestanden habe. Dabei ergebe sich eine Eigenkapitalquote des Betriebs von … %. Der Konzern habe zum 31.12.2007 eine Eigenkapitalquote von … % gehabt, also eine geringere Eigenkapitalquote als der Organkreis. Eine Hinzurechnung des Zinsergebnisses, soweit es 30 % des EBITDA der Organschaft übersteige, habe demnach nicht zu erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf das in der Körperschaftsteuerakte abgeheftete Schreiben der Antragstellerin Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 18.08.2009 wies der Antragsgegner darauf hin, nach einem BMF-Schreiben vom 04.07.2008 (BStBl. I 718 Tz. 82) seien die Vergütungen für Fremdkapital aller Gesellschafter zusammenzurechnen. Diese Gesamtbetrachtung habe zur Folge, dass die Grenze von 10 % überschritten werde und damit eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliege.
Die Antragstellerin hielt an ihrer Rechtsauffassung fest. Sie ging mit Schreiben vom 25.08.2009 davon aus, eine Zusammenrechnung aller wesentlich Beteiligten entspreche weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 8a Abs. 3 KStG. Zugleich legte sie eine Berechnung über die nicht abziehbaren Zinsen bei Anwendung der Zinsschranke vor...
Daraufhin erließ der Antragsgegner am 14.09.2009 einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2008, in dem er die sog. Zinsschranke anwendete und den von der Antragstellerin – für den Fall einer Anwendung der Zinsschranke – berechneten Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … zugrunde legte ...
Hiergegen legte die Antragstellerin am 30.09.2009 Einspruch ein, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Zur Begründung ihres Einspruchs führte die Antragstellerin an, nach § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG sei § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c EStG nur anzuwenden, „wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft … an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligten Gesellschafter … nicht mehr als 10 % … betragen …”. Der Gesetzestext sei demnach eindeutig. Wenn der Gesetzgeber eine Zusammenrechnung der Gesellschafter gewollt hätte, hätte er dies durch einen anderen Gesetzeswortlaut leicht anordnen können. Die im BMF-Schreiben angeordnete Zusammenrechnung der Vergütungen für Fremdkapital aller Gesellschafter entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.
Der Antragsgegner lehnte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, da keine ernstlichen Zweifel an der in dem o.g. BMF-Schreiben dargelegten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung beständen.
Nach erfolglosem Einspruch gegen die Ablehnung des AdV-Antrags stellte die Antragstellerin bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Zu dessen ...