Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensgebühr im AdV-Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
- In einem FG-Verfahren, das die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden vor dem FG zum Gegenstand hat, fällt gemäß 3.2.1. Nr. 1 VV RVG i.V.m. 2. Nr. 3200 VV RVG eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,6 an.
- Der zweite Abschnitt des VV RVG befasst sich mit den Gebühren für Verfahren vor dem Berufungs- oder Revisionsgericht sowie vor dem FG und für bestimmte Beschwerden. In diesen Verfahren fällt grds. eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,6 und nicht von 1,3 an.
Normenkette
RVG-VV Nr. 3200
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Senats den Ansatz einer Verfahrensgebühr mit dem 1,6-fachen Satz anstelle des 1,3-fachen Satzes.
Die Erinnerungsführerin hatte als Antragstellerin am 05.02.2015 die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung geänderter Umsatzsteuerbescheide für … beantragt. Das Verfahren 5 V 79/15 hatte dadurch seine Erledigung gefunden, dass der Erinnerungsgegner als Antragsgegner die beantragte Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide bewilligte und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Der seinerzeitige Berichterstatter hat durch Beschluss vom 02.07.2015 dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19.04.2016 hatte die Antragstellerin Kostenfestsetzung u. a. unter Ansatz einer Verfahrensgebühr in Höhe des 1,6-fachen beantragt.
Der Urkundsbeamte des Senats hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.07.2016 die erstattungsfähigen Kosten unter Ansatz einer Verfahrensgebühr mit dem 1,3-fachen Satz auf … € festgesetzt. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Verfahrensgebühr nach einer Entscheidung des 6. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts 27.04.2005 in dem Verfahren 6 KO 3/05 (EFG 2005, 1803), nur mit dem 1,3-fachen Satz anzusetzen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 134 und 135 der Gerichtsakte - GA -) Bezug genommen.
Gegen den Festsetzungsbeschluss hat die Erinnerungsführerin am 01.08.2016 Erinnerung mit dem Begehren eingelegt, anstelle der angesetzten Verfahrensgebühr eine Verfahrensgebühr mit dem 1,6-fachen Satz gem. § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Nr. 3200 VV RVG festzusetzen. Entgegen der vom 6. Senat in seinem Beschluss vom 27.04.2004 Az. 6 KO 3/05 vertretenen Auffassung sei Nr. 3100 VV RVG im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Insofern werde auf die Beschlüsse des FG Brandenburg vom 30.05.2006 Az. 1 KO 541/06 (EFG 2006, 1704) und des FG Düsseldorf vom 29.10.2008 Az. 6 KO 768/08 (EFG 2009, 217) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung insofern wird auf die Erinnerungsschrift vom 01.08.2016 (Bl. 143 - 146 GA) Bezug genommen.
Die Erinnerungsführerin beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.07.2015 dahingehend abzuändern, dass bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten anstelle der angesetzten Verfahrensgebühr mit dem 1,3-fachen Satz eine Verfahrensgebühr mit dem 1,6-fachen Satz gem. § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG angesetzt werde.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Der Erinnerungsgegner hält den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss für rechtmäßig. Darin sei insbesondere zu Recht eine Verfahrensgebühr mit dem 1,3-fachen Satz angesetzt worden. Beispielweise werde auf eine nichtveröffentlichte und nicht namentlich bezeichnete Kostenentscheidung des 5. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
In einem Finanzgerichtsverfahren, das die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden vor dem Finanzgericht zum Gegenstand hat, fällt gemäß 3.2.1. Nr. 1 VV RVG in Verbindung mit Nr. 3200 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 an.
Der zweite Abschnitt des VV RVG befasst sich mit den Gebühren für Verfahren vor dem Berufungs- oder Revisionsgericht sowie vor dem Finanzgericht und für bestimmte Beschwerden.
Nach Nr. 3200 VV RVG fällt in diesen Verfahren grundsätzlich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 und nicht nach Nr. 3100 VV RVG (Abschnitt 1 des dritten Teils der VV) mit dem Satz von 1,3 an.
Der 6. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat sich in seinem Beschluss vom 27. April 2005 (Aktenzeichen 6 KO 3/05 a. a. O.) auf die Regelung in der Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 des zweiten Abschnitts des dritten Teils des VV bezogen; nach dieser Vorbemerkung seien in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen das Berufungsgericht das Gericht der Hauptsache ist, die Gebühren nach den Gebühren des Abschnitts 3.1 zu berechnen. Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG vollziehe lediglich den Schritt der gebührenrechtlichen Gleichstellung der Finanzgerichte mit den übrigen Obergerichten. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung sei jedoch nicht beabs...