rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Klageerhebung. Verwaltungsaktsqualität der Anordnung der sofortigen Vollziehung,. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG) rechtmäßig war und deshalb die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist.
Der Antragsteller ist am 5. Oktober 1989 vom Antragsgegner als Steuerberater bestellt worden. Anfang 1995 verschlechterte sich sein Gesundheitszustand. Neben organischen Problemen (labiler Kreislauf) stellten sich auch psychische Beschwerden ein. Das … Klinikum B. stellte mit nervenfachärztlichen Gutachten vom 9. Oktober 1995 eine ausgeprägte depressive Störung mit hoffnungslos resignierender Grundstimmung, Antriebsminderung, Konzentrationsstörungen und Unentschlossenheit fest, die als vordergründig endogen bedingt einzuordnen sei. Die festgestellte Gesundheitsstörung führe zur Arbeitsunfähigkeit.
Die gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers und die damit einhergehende Verminderung der Leistungsfähigkeit führten zu einer geringeren Arbeitstätigkeit im Rahmen der Steuerberatungspraxis. Dies hatte wiederum zur Folge, daß die Umsätze dementsprechend zurückgingen und finanzielle Schwierigkeiten auftraten. Am 15. Juni 1995 wurde der Erlaß eines Haftbefehls zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. (Az.: …) eingetragen. Dieser Eintragung folgten weitere auf Eröffnung des Konkursverfahrens und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Konkursanträge: …; Abgabe der eidesstattlichen Versicherung …). Außerdem wurde das dem Antragsteller gehörende Grundstück K. durch Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts G. vom 14.08.1995 (Az.: …) versteigert.
Am 14. März 1996 erließ das Amtsgericht B. ein allgemeines Veräußerungsverbot für den Antragsteller und ordnete die Sequestration an. Zum Sequester wurde Rechtsanwalt L. bestellt. Trotz dieser angeordneten Sequestration forderte der Antragsteller seine Mandantin, Frau H., mit Schreiben vom 14. Mai 1996 auf, die Steuerberaterrechnung für 1992 bis 1994 „bitte möglichst in bar” zu bezahlen. Zum genauen Inhalt des Schreibens des Antragstellers an Frau H. wird auf Bd. I der Gerichtsakten verwiesen.
Der Sequester L. gelangte mit Gutachten vom 8. Juli 1996 zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet sei. Eine die Kosten des Verfahrens deckende Konkursmasse sei nicht feststellbar. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Im Hinblick auf den attestierten schlechten Gesundheitszustand des Antragstellers, insbesondere auch im psychischen Bereich, seien die Probleme des Antragstellers nur mit Hilfe Dritter behebbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sequesters vom 8. Juli 1996 (Bd. I der Hilfsakten) Bezug genommen.
Mit Beschluß vom 26. September 1996 wies das Amtsgericht B. den Konkursantrag über das Vermögen des Antragstellers mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurück (Az. …).
Daraufhin widerrief der Antragsgegner am 16. Oktober 1996 die Bestellung des Antragstellers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG wegen Vermögensverfalls. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides an.
Am 21. Oktober 1996 gab der Antragsteller beim Amtsgericht G. (Az. …) die eidesstattliche Versicherung ab. Dabei erklärte er u.a., daß er „aus gesundheitlichen Gründen zur Zeit nicht in der Lage sei, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen” und er habe „das Merkblatt beachtet”, soweit ihm das aufgrund seines „absolut schlechten Gesundheitszustandes” und seiner „Psychopharmaka überhaupt möglich” sei. Auf den weiteren Inhalt der eidesstattlichen Versicherung vom 21. Oktober 1996 (Bl. 29 ff. der Finanzgerichtsakte) wird Bezug genommen. Darüber hinaus schrieb der Antragsteller bereits am 16. Oktober 1996 an das Amtsgericht B.: „Wegen körperlicher und seelischer Unfähigkeit ist es mir absolut nicht möglich, das GV-Formular überhaupt einigermaßen vollständig und sachgerecht auszufüllen; auch nicht unter fachlicher Mitwirkung”.
Gegen den Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater hat der Antragsteller am 15. November 1996 (VI 660/96) Klage erhoben und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, daß der Widerruf der Bestellung als Steuerberater unrechtmäßig erfolgt sei. Er sei nicht in Vermögensverfall geraten. Er habe noch erhebliche Honorarforderungen gegen seine Mandanten ausstehen. Einige davon habe er am 31. Dezember 1996 durch Mahnbescheide beim Amtsgericht B. anhängig gemacht. De...